Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“
110 Linzer Entwurf 12. das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern zusteht. (2) Die Durchführungsverordnungen zu den nach dem ersten Absätze ergehenden Gesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bunde zu erlassen. (3) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes. Artikel 12. (1) Lediglich die Regelung der Grundsätze obliegt der Bundesgesetzgebung für: 1. die Organisation der Verwaltung in den Ländern; 2. das Verhältnis zwischen Schule und Kirche; die Errichtung und Erhaltung von mittleren und niederen Unterrichtsanstalten; den Privatunterricht und das Privatschulwesen; das Volksbildungswesen; 3. das Armenwesen; die Bevölkerungspolitik; die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; das Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschließlich der Ambulatorien; die Ausgrabung und Überführung von Leichen; 4. die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeitsund ähnliche Anstalten; die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land; 5. die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 6. das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; 7. die beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete; 8. die Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedlung usw.) und die Bodenentschuldung; das Forstwesen einschließlich des Triftwesens, jedoch mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten; den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; 9. das Dienstrecht der Lehrpersonen an mittleren Unterrichtsanstalten und der Angestellten jener Landesbehörden, die auch Bundesangelegenheiten zu besorgen haben, einschließlich der Regelung des im Einvernehmen der in Betracht kommenden Länder zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land. (2) Die Entscheidung oberster Instanz in Angelegenheiten der Bodenreform (erster Absatz, Punkt 8) wird einer vom Bunde eingesetzten, aus