Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

Linzer Entwurf 109 eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen; 12. die innere Einrichtung, Ausrüstung und Ausbildung der Gendarme­rie einschließlich der Dienstvorschriften, das Verfügungsrecht über die Gendarmerie jedoch nur insoweit, als es sich bei Notstand und Unruhen um die zeitweilige Verwendung von Teilen der Gendarmerie außerhalb des Landesbereiches handelt; 13. die Organisation der Bundesbehörden und das Dienstrecht der Bun­desangestellten einschließlich der Regelung des im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Land zu vollziehenden Wechsels zwischen Bundes­und Landesdienst. Artikel 11. (1) Der Gesetzgebung des Bundes wird übertragen: 1. die Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht; 2. das Vereins- und Versammlungsrecht; die Angelegenheiten der Presse; 3. die beruflichen Vertretungen mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete; 4. Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; 5. das Paßwesen und die Fremdenpolizei; 6. die pädagogisch-didaktische Einrichtung des mittleren und niederen Schulwesens; 7. das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die Privatge­schäftsvermittlung ; 8. hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur Ver­hinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Bela­stungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehrs oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benützung öffentlicher Verkehrs­wege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädi­gung der Bundesfinanzen; die Bestimmungen über die Besteuerung der Bundesunternehmungen; 9. das Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie das Waffenwesen; das Kraftfahrwesen; 10. das Wasserrecht und das Elektrizitätswesen; 11. das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambulatorien, des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; das Volkswohnungs­und Volkspflegestättenwesen; das Veterinärwesen;

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