Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

Entwurf der Großdeutschen 101 des Angestellten nur auf Grund eines dienstlichen Straferkenntnisses zu­lässig. (3) Das dienstliche Strafverfahren ist nach den Grundsätzen der Un­mittelbarkeit und Mündlichkeit einzurichten. Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den Staat ist den Angestellten der ordentliche Rechts­weg Vorbehalten. (4) Den öffentlichen Angestellten wird die Freiheit der politischen Be­tätigung und die Freiheit der Vereinigung gewährleistet. Zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen und zur Mitwirkung bei Personalange­legenheiten werden Beamtenvertretungen durch besonderes Gesetz ge­schaffen. II. Das Heerwesen. Artikel 83. (1) Die Ausgestaltung und Verwendung des Bundesheeres und der Wiener Sicherheitswehr bestimmt ein Bundesgesetz. (2) Der Bundespräsident hat den Oberbefehl über das Bundesheer; er übt denselben ausschließlich durch militärische Befehlshaber aus. Er be­stimmt den Befehlshaber der Wiener Sicherheitswehr. (3) Die Verwaltung des Heeres steht der Bundesregierung und insoweit sie sich auf einzelne Länder bezieht, der Bundesregierung im Einverneh­men mit der Landesregierung zu. (4) Durch das Wehrgesetz kann für Angehörige des Bundesheeres zur Aufrechterhaltung der Manneszucht eine Einschränkung der Grundrechte erfolgen. Artikel 84. (1) Die Aufstellung, Organisation, Leitung und Verwaltung der Gendarmerie (Landjägertruppe) und der Polizei außerhalb Wiens steht der Landesregierung zu. (2) Die Verwendung der Gendarmerie außerhalb des Landes bestimmt die Bundesregierung. III. Rechtspflege. Artikel 85. (1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus. (2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik Österreich verkündet und ausgefertigt. (3) Die Rechtspflege wird von der Verwaltung in allen Instanzen ge­trennt. Artikel 86. (1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird vom Bundesgerichte und den Gerichten der Länder ausgeübt.

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