Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

102 Entwurf der Großdeutschen (2) In jedem Lande ist ein Landesgericht zu errichten. (3) In Justizverwaltungssachen unterstehen die Gerichte des Landes dem Landesgerichte und dieses unmittelbar der Bundesregierung. (4) Die nähere Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt. Artikel 87. Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Aus­nahmsgerichte sind, abgesehen von den Fällen der Strafprozeßordnung, nur unter den Voraussetzungen des Artikels 40 zulässig. Die Militärge­richtsbarkeit ist nur in Kriegszeiten statthaft. Artikel 88. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres Amtes, außer bei Besorgung der Justizverwaltungssachen, unabhängig. (2) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht ihnen nicht zu. (3) Hat aber ein Gericht gegen die Anwendung eines Landesgesetzes aus dem Grunde der Bundesgesetzwidrigkeit oder einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so kann es das Verfahren unterbrechen und die Akten dem Landesgerichte vorlegen, welches nach Anhörung des Staatsanwaltes über die Stellung eines Antrages auf Auf­hebung dieses Gesetzes oder dieser Verordnung beim Bundesverfassungs­gericht zu entscheiden hat. (4) Die Unterbrechung des Verfahrens hemmt den Lauf der Verjäh­rung. Artikel 89. (1) Die Richter werden vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Landesgerichte nach den durch die Gerichtsverfassung zu bestimmenden Grundsätzen ernannt. (2) Der Oberste Gerichtshof ist mit Richtern aller Länder zu besetzen. (3) Die Richter werden in die für die übrigen Staatsbeamten bestehen­den Rangklassen nicht eingeteilt; ihre dienstliche Verwendung ist von ihrer Einteilung in Gehaltsklassen unabhängig. Artikel 90. (1) Die Ernennung der Richter erfolgt auf Lebenszeit. (2) Durch Gesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, bei deren Errei­chung der Richter in den Ruhestand tritt. Vorher dürfen Richter gegen ihren Willen nur auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses des Amtes enthoben, an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Nur die vorläufige Amtsenthebung ist bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht zulässig.

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