Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

100 Entwurf der Großdeutschen Der Bundestag hat bei sonstiger Ungültigkeit seines Beschlusses eine derartige Gesetzesvorlage der Reichswirtschaftskammer unter Setzung einer Frist von zwei bis vier Wochen zur Begutachtung zu übermitteln, ist aber nicht weiter an das Gutachten gebunden. 2. Die Antragstellung auf Erlassung von Bundesgesetzen sozialpoliti­schen und wirtschaftlichen Inhaltes und Vertretung dieses Antrages im Bundestage durch ein Mitglied der Reichswirtschaftskammer. 3. Die Entsendung von Beiräten an die Bundesregierung und an die Bundesgerichte, insoweit das Gesetz die Zuziehung solcher vorsieht. Die nähere Ausgestaltung hat durch Bundesgesetz zu erfolgen. VI. HAUPTTEIL. Verwaltung, Heerwesen und Rechtspflege. I. Die Verwaltung. Artikel 80. (1) Die Verwaltung, soweit sie nicht der Bundesregierung übertragen ist, wird von der Landesregierung und den von ihr bestellten Organen ausgeübt. (2) Über Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden erster Instanz, durch welche Strafen verhängt wurden, oder über Rechte von Bürgern erkannt wurde, hat ein Landesverwaltungsgericht, das aus Richtern, Ver­waltungsbeamten und Laien zusammengesetzt wird, zu entscheiden. (3) Ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen der Landesverwal­tungsgerichte geht in den durch besonderes Gesetz zu bestimmenden Fäl­len an das Bundesverwaltungsgericht. Hat die Verwaltungsbehörde über strittige Privatrechtsansprüche entschieden, so bleibt der ordentliche Rechtsweg gegen die andere Partei offen. Artikel 81. Gemeinden haben das Selbstverwaltungsrecht; zur Durchführung der Angelegenheiten, deren Regelung in den Wirkungskreis des Landes oder Bundes fällt, wird den Gemeinden ein von der Landesregierung bestell­tes Organ beigegeben. Artikel 82. (1) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses, die Grundzüge der Dienstordnung, die Besoldung, der Ruhegenuß und die Versorgung der Hinterbliebenen öffentlicher Angestellter sind durch Gesetz zu regeln. (2) Die Enthebung vom Amte und die Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf der Dienstzeit und vor Erreichung der Altersgrenze sowie die Versetzung auf Dienstposten mit geringeren Bezügen ist gegen den Willen

Next

/
Oldalképek
Tartalom