Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung
92 Entwurf der Großdeutschen Artikel 46. Zuständigkeit des Bundesrates. (1) Über Verlangen des Bundesrates hat vor ihm die Bundesregierung zur Erteilung aller begehrten Auskünfte über Regierungsgeschäfte zu erscheinen. (2) Regierungsvorlagen können nur mit Zustimmung des Bundesrates eingebracht werden. (3) Beschlüsse des Bundestages sind dem Bundesrate vorzulegen. Der Bundespräsident bedarf der Zustimmung des Bundesrates, falls er einem Beschluß des Bundestages die Genehmigung verweigert (Artikel 63). (4) Die Verhängung des Ausnahmszustandes bedarf der Zustimmung des Bundesrates. (5) Die Auflösung des Bundestages kann vom Bundespräsidenten nur mit Zustimmung des Bundesrates verfügt werden. Artikel 47. Der Bundesrat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, seine Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann gemäß der Geschäftsordnung bei einzelnen Gegenständen ausgeschlossen werden. Den Vorsitz im Bundesrate führt der Bundeskanzler oder sein Stellvertreter. Jedes Mitglied des Bundesrates hat solange tätig zu bleiben, bis das entsendende Land eine Neuwahl vornimmt. Artikel 48. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse sind von jeder Verantwortung frei. Artikel 49. Die Mitglieder des Bundesrates können wegen der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten Äußerungen nur vom Bundesrate verantwortlich gemacht werden. Kein Mitglied des Bundesrates darf während der Mandatsdauer wegen einer strafbaren Handlung — den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen — ohne Zustimmung des Bundesrates verhaftet oder behördlich verfolgt werden. Selbst in dem Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Bundesrate sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Bundesrat verlangt, muß die Haft aufgehoben und die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben werden.