Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung
Entwurf der Großdeutschen 93 Artikel 50. Die Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Bundesrates Tatsachen anvertrauen oder denen sie solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Bundesrates nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers vorgenommen werden. IV. Der Bundestag. Artikel 51. Der Bundestag besteht aus den Abgeordneten des österreichischen Volkes. Die Abgeordneten werden im allgemeinen in gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach dem Grundsätze der Verhältniswahl aus allen männlichen und weiblichen Staatsbürgern, die im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen, gewählt. Das nähere bestimmt ein Wahlgesetz. Als Wahlprüfungsgericht hat das Bundesverfassungsgericht auf Grund öffentlicher und mündlicher Verhandlung über die Gültigkeit der Wahlen zu entscheiden. Artikel 52. Beamte (öffentliche Angestellte) und Angestellte der Wehrmacht bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des Bundestages keines Urlaubes. Bewerben sie sich um ein Mandat im Bundestage, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren. Artikel 53. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes und an keine Aufträge der Wähler gebunden. Hinsichtlich der Immunität sind die Artikel 48, 49 sinngemäß anzuwenden. Artikel 54. Die Gesetzgebungsperiode des Bundestages beträgt vier Jahre vom Tage seiner Einberufung an gerechnet. Nach ihrem Ablauf sind Neuwahlen innerhalb 60 Tagen auszuschreiben. Sitz des Bundestages ist Wien, soferne der Bundestag nicht einen anderen Ort bestimmt. Eine Sitzungsperiode darf nicht länger als ein Jahr betragen. Während der Sitzungsperiode kann der Bundestag durch einen Beschluß des Hauses