Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

Entwurf der Großdeutschen 91 (2) Über qualifizierten Beschluß des Bundestages muß vom Präsiden­ten des Bundestages ein Volksentscheid eingeholt werden, welcher die Absetzung des Bundespräsidenten mit einfacher Mehrheit aussprechen kann. (3) Durch einen derartigen Volksentscheid verliert der Bundespräsi­dent sein Amt und die Fähigkeit, bei der nächsten Wahlperiode gewählt zu werden. Im Falle der Amtsentsetzung oder sonstigen Verhinderung des Bundespräsidenten führt der Bundeskanzler die Geschäfte, die Neu­wahl muß aber binnen drei Wochen ausgeschrieben werden. II. Die Bundesregierung. Artikel 44. (1) Die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt steht, soweit sie nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist, dem Bundeskanzler und den Bundesministern zu. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregie­rung. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler. (2) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsende­ten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Bundestages und des Bundesrates teilzunehmen. (3) Der Bundespräsident ernennt über Vorschlag des Bundestages den Bundeskanzler und über Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesmini­ster. (4) Versagt der Bundestag in einem Beschlüsse, bei dessen Zustande­kommen mehr als die Hälfte der Bundestagsmitglieder mitgewirkt haben, der Bundesregierung oder einzelnen Mitgliedern ausdrücklich das Ver­trauen, so muß der Bundespräsident die Bundesregierung oder die be­treffenden Minister des Amtes entheben. III. Der Bundesrat. Artikel 45. Vertretung der Länder. (1) Zur Vertretung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwal­tung des Bundes dient der Bundesrat. (2) Jedes Land entsendet drei vom Landtage für die Dauer von vier Jahren gewählte Vertreter. Wenn die Bevölkerungszahl nach der letzten amtlichen Volkszählung 400.000 überschreitet, so gebührt dem Land für je weitere 400.000 Einwohner ein weiterer Vertreter. Beträgt der Über­schuß nicht volle 400.000 ist er aber so groß als die Einwohnerzahl des kleinsten Landes, so gilt er für volle 400.000. Kein Land kann mehr als ein Fünftel aller Stimmen haben, gleich­gültig, wie groß die Zahl seiner Einwohner ist. Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht.

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