Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

90 Entwurf der Großdeutschen III. Hauptteil. POLITISCHE ORGANISATION DER BUNDESGEWALT. I. Kapitel. 1. Die Organe der Bundesgewalt. Artikel 41. Der Bundespräsident. Der Bundespräsident wird von allen wahlberechtigten (Artikel 22) Staatsbürgern mit absoluter Mehrheit für die Dauer von fünf Jahren ge­wählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Bundespräsident kann nicht gleich­zeitig Mitglied des Bundestages, Bundesrates oder eines Landtages sein. Das Nähere bestimmt ein besonderes Gesetz. Artikel 42. Wirkungskreis des Bundespräsidenten. 1. Er vertritt den Bund nach außen und beglaubigt die Gesandten; mit Zustimmung des Bundestages erklärt er Krieg und schließt Staatsverträge ab, mit Zustimmung des Volkes schließt er Frieden. 2. er hat den Oberbefehl über das Heer; 3. er ernennt die Offiziere, Richter und Bundesangestellten selbst oder durch die Regierung; 4. er ernennt über Vorschlag des Bundestages den Bundeskanzler und über Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister, ferner über Vor­schlag der Landtage die Landeshauptleute und ihre Stellvertreter. 5. er genehmigt und veröffentlicht die Beschlüsse des Bundestages (Artikel 63); 6. er ordnet die Wahlen für den Bundesrat und Bundestag an, leitet mit Ausnahme des im Artikel 62, Z. 3, vorgesehenen Falles den Volksent­scheid, beruft die Sitzungen des Bundesrates ein, ihm obliegt ferner die Einberufung, die Vertagung und die Schließung der Sitzungsperiode des Bundestages; 7. er übt das dem Bunde zustehende Aufsichtsrecht über die Verwal­tung der Länder aus; 8. er hat das Recht der Begnadigung in Einzelfällen; 9. er verfügt mit Zustimmung des Bundesrates den Ausnahmezustand. Artikel 43. (1) Wegen strafbarer Handlungen kann der Bundespräsident während der Dauer seines Amtes nicht verfolgt werden; er kann aber über einen qualifizierten Beschluß (Artikel 59) des Bundestages wegen Verletzung der Verfassung von dem Bundesverfassungsgericht unter Anklage gestellt werden.

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