Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
II. Der Monarch und seine Stellvertretung
85 mit dieser Maßnahme verfolgt hatte, die Gewinnung der deutschen Kaiserkrone für ihren Gemahl, blieb 1740 freilich versagt; erst nach dem Tode Kaiser Karls VII. bei der Kaiserwahl von 1745 trat der gewünschte Erfolg ein. Als Mitregent trat Franz nur wenig in Erscheinung; trotz unleugbarer Fähigkeiten ließ ihn die Kaiserin nicht zur Wirkung kommen. Diese beschränkte sich darauf, wenn die Kaiserin erkrankt war oder im Kindbett lag, „die gewöhnlichen engeren Conferenzien und sobenannte Colloquia“ zu halten und die Berichte der Minister entgegen zu nehmen. Daß er der eigentliche Leiter der Wiener Stadtbank gewesen sei, welche damals die Stellung einer Staatsbank einnahm, ist irrig 40); er hat die staatliche Finanzpolitik beeinflußt und die Militaria geführt4l). Kaiser Franz erlag am 18. August 1765 in Innsbruck einem Schlaganfall; im Reiche folgte sein am 2. März 1764 zum römischen König gewählter Sohn Joseph II. nach. Seine Lage ähnelte der seines Vaters. Wohl Erbe Maria Theresias stand er ohne Machtmittel da, denn Toskana war bei gleichzeitiger Errichtung einer Sekundogenitur nach Franzens Tod an Erzherzog Leopold, den nächstältesten Bruder Josephs, gefallen. Um Joseph eine machtvolle Stellung zu geben, übertrug Maria Theresia ihm in einer am 17. September 1765 zu Wien ausgestellten Urkunde die Mitobsorge und Mitregentschaft — der Begriff Mitgenuß wurde wegen Unbestimmtheit und Zweideutigkeit des Ausdruckes weggelassen — der Erbkönigreiche und Länder ihrem Sohn in derselben Art, wie sie diese 1740 ihrem Gemahl auf getragen hatte. Die Klausel „ohne jedoch von der eigenthumlichen Beherrschung Unserer ständig beysammen zu verbleiben habenden Staaten ganz oder zum Theil etwas zu vergeben wurde“ wegen allmöglichster Sicherstellung „der Rechte Maria Theresias — wie Kaunitz sagte — beibehalten. Am gleichen Tage unterfertigte der Kaiser die Reversalurkunde, Bernatzik, a. a. O., S. 287, J. Ulbrich, Das Österreich. Staatsrecht, S. 78 f., G. v. Ferdinandy, Staats- und Verwaltungsrecht des Königreiches Ungarn und seiner Nebenländer übersetzt von H. Schiller (in Bibi. d. öffentl. Rechtes hsg. v. F. Scholz u. Storck, Bd. 16), Hannover 1909, S. 13, 101 f., F. Tez- ner, Der Kaiser, S. 176, Anm. 6. 39b) ix. Titel, § 10, vgl. F. Eckhart, A habsburg-lotharingiai ház családi törvénye, (Budapest) o. J., S. 84 f. 39c) Näheres bei F. Reinöhl, Die Übertragung der Mitregentschaft durch Maria Theresia an Großherzog Franz Stephan und Kaiser Joseph II. in MIÖG., Ergbd. XI, S. 650 ff., Hauke in Mischler—Ulbrich, Bd. 4, S. 54 hat die Mitregentschaft Josephs II. und dies trifft daher auch auf Franz Stephan zu, „als ein mit besonderer titulärer Auszeichnung ausgestattetes Stellvertretungsrecht“ bezeichnet. 40) Über Franz Stephan als Mitregent siehe F. Walter, Die Paladine der Kaiserin (Österreich. Reihe Bd. 90/92), Wien 1959, S. 119 f. «) Ebenda, S. 146.