Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

II. Der Monarch und seine Stellvertretung

82 tion beziehungsweise vor Sanktion unterbreiteten Gesetzentwürfe. Auf den Inhalt der alleruntertänigsten Vorträge mußte ich also die peinlichste Aufmerksamkeit verwenden ... Der Kabinettsdirektor des Kaisers Karl“, so berichtet Seidler weiter, „war nicht ein „Sekretär“; er mußte — ange­sichts des intensiven kaiserlichen Interesses — ein in allen Zweigen der Staatsverwaltung versierter Fachmann sein“ 32). Wir wollen uns nun der Stellvertretung des Monarchen zuwenden. Diese kann durch dreierlei Gründe bedingt werden: durch die dauernde Unfähigkeit, einen Herrscherwillen zu äußern33), durch vor­übergehende Verhinderung des Herrschers an der persönlichen Ausübung der Herrscherrechte, wie sie z. B. bei einer Reise oder einer Erkrankung eintritt, und durch Überlastung des Herrschers mit den Regierungsge­schäften, welche die Übertragung der Erledigung minder wichtiger Ange­legenheiten an eine andere Person erfordert oder zumindest wünschens­wert macht. Wir werden sehen, daß seit Maria Theresia herwärts alle drei obgenannten Fälle, die beiden letztgenannten sogar vielfach, einge­treten sind. Obwohl von einer Stellvertretung nicht gesprochen werden kann, wenn der Herrscher eine Staatsbehörde oder deren Chef mit der Vornahme von Regierungshandlungen in seinem Namen betraut 34), müs­sen wir im Rahmen dieser Arbeit auch diese Betrauungen mit einbeziehen. Nicht einbeziehen aber wollen wir die Stellvertretungen bei einzelnen Handlungen wie Eröffnung oder Schließung der parlamentarischen Ver­tretungskörper, Vorlage eines Gesetzentwurfes an diese, Gedenkfeiern usw. Das Österreichische Staatsrecht enthält vor 1848 kei­nerlei Bestimmung, wer im Falle dauernder oder vorübergehender Be­hinderung des Monarchen die diesem zukommenden Herrscherrechte aus­zuüben hätte. Die Piliersdorf’sehe Verfassung, am 25. April 1848 von Kai­ser Ferdinand für Österreich erlassen, welche durch die oktroyierte Reichsverfassung vom 4. März 1849 außer Kraft gesetzt wurde, bestimmte im § 7, daß für den Fall der Minderjährigkeit des Thronfolgers oder seiner Unfähigkeit zur Selbstregierung eine Regentschaft nach einem be­sonderen Gesetze bestellt werde 3B). Dieses Gesetz ist nie erschienen. Der vom Kremsierer Reichstag ausgearbeitete vorzügliche, nie Gesetz geworde­ne Entwurf einer Verfassungsurkunde für Österreich sah in den § 58 bis 62 für den Fall der Minderjährigkeit des Kaisers oder der Unmöglichkeit, daß er selbst regiere, die Einsetzung einer vom Reichstag zu wählenden 32) Schreiben E. Seidlers an Gustav Turba, Wien, 13. 4. 1926, Abschrift, Nachlaß Reinöhl. 33) G. Seidler, Studien zur Geschichte und Dogmatik des österr. Staatsrechtes, Wien 1894, S. 69. 34) Hauke in Mischler-Ulbrich, Bd. 4, S. 54, Polit. Gesetz-Sammlung LXXVI, Nr. 49, E. Bernatzik, Die österr. Verfassungsgesetze, Leipzig 1906, S. 76. 3B) J. Ulbrich, Lehrbuch des österr. Staatsrechts, Wien 1883, S. 137; Ders., Das österr. Staatsrecht, neu bearb., Tübingen 1909, S. 78, F. Tezner, Der Kaiser, Wien 1909, S. 174.

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