Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

II. Der Monarch und seine Stellvertretung

83 Regentschaft vor, welche nur einer Person und zwar, solange ein regie­rungsfähiger kaiserlicher Prinz vorhanden sei, nur einem solchen übertra­gen werden könne 3S). Die Reichsverfassung für das Kaisertum Österreich, also für alle habsburgischen Königreiche und Länder, vom 4. März 1849 setzte im § 10 fest, daß „die Bestimmungen der Hausgesetze über die Groß­jährigkeit des Thronfolgers, dann über die Einsetzung einer Vormund­schaft oder Regentschaft“ in Wirksamkeit bleiben. § 85 dieser Verfassung bestimmt, daß die Übertragung eines Teiles der vollziehenden Gewalt an eine Körperschaft oder wen immer nur widerruflich stattfinden dür­fe und die Krone stets berechtigt sei, für die Ausübung des übertragenen Teiles der vollziehenden Gewalt eine andere Vorkehrung zu treffen37). Diese Verfassung wurde mit einem kaiserlichen Patent vom 31. Dezem­ber 1851 außer Kraft gesetzt38). Von da an finden sich im österreichi­schen Verfassungsrecht keine Bestimmungen mehr über die Regentschaft oder Übertragung eines Teiles der vollziehenden Gewalt. Das ungarische Staatsrecht berief mit G. A. II und X: 1485 den Palatin zur Vertretung des verhinderten oder fern dem Reiche be­findlichen Königs. Diese Bestimmung wurde durch den G. A. III: 1848 er­neuert; nach dessen § 2 übt, wenn der König nicht im Lande anwesend ist, der Palatin im Lande und den damit verbundenen Teilen unter Aufrecht­erhaltung der Krone und des Monarchieverbandes die vollziehende Ge­walt auf der gesetzlichen und konstitutionellen Basis mit unbeschränkter Vollmacht aus. § 9 betont, daß hievon jedoch ausgenommen ist die Aus­übung der sogenannten königlichen Rechte, das sind die Ernennung der Erzbischöfe, Bischöfe, Pröpste, Äbte und der Reichswürdenträger, die Aus­übung des Begnadigungsrechtes, die Erteilung des Adels, der Titel und der Orden, die Verwendung des ungarischen Militärs außerhalb der Reichs­grenzen, sowie die Ernennung zu Militärämtern39). Diese übte gemäß G. A. IV: 1741 auch zur Zeit seiner Abwesenheit vom Königreich der König selbst aus. Der Gesetzartikel VII: 1867 setzte in § 1, „da der König die Exekutivgewalt auf Grund der Gesetze und der Konstitution durch das ungarische Ministerium persönlich ausübt“, die auf den Wirkungskreis des Palatins bezüglichen Paragraphen des G. A. III: 1848 außer Kraft. Sein § 2 vertagte die Wahl eines Palatins „insolange der Wirkungskreis der Pala­tinswürde im Einklänge mit den Prinzipien des verantwortlichen Regie­rungssystems durch ein Gesetz nicht geregelt sein wird“ 89a). Diese Regelung ist niemals erfolgt; die Wahl eines Palatins unterblieb fortan. Nur ein­mal noch, aus zeremoniellen Gründen, trat wohl kein Palatin, aber ein Stellvertreter des nicht vorhandenen Palatins in Erscheinung: 1916 bei der Krönung Kaiser Karls I. zum König von Ungarn als IV. dieses Na­ss) RGBl. Nr. 1 ex 1849, Bernatzik, a. a. O., S. 89. 37) RGBl. Nr. 150, Bernatzik, a. a. O., S. 40, 117. 38) RGBl. Nr. 2, Bernatzik, a. a. O., S. 178. 39) Bernatzik, a. a. O., S. 55 f. 6*

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