Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
II. Der Monarch und seine Stellvertretung
83 Regentschaft vor, welche nur einer Person und zwar, solange ein regierungsfähiger kaiserlicher Prinz vorhanden sei, nur einem solchen übertragen werden könne 3S). Die Reichsverfassung für das Kaisertum Österreich, also für alle habsburgischen Königreiche und Länder, vom 4. März 1849 setzte im § 10 fest, daß „die Bestimmungen der Hausgesetze über die Großjährigkeit des Thronfolgers, dann über die Einsetzung einer Vormundschaft oder Regentschaft“ in Wirksamkeit bleiben. § 85 dieser Verfassung bestimmt, daß die Übertragung eines Teiles der vollziehenden Gewalt an eine Körperschaft oder wen immer nur widerruflich stattfinden dürfe und die Krone stets berechtigt sei, für die Ausübung des übertragenen Teiles der vollziehenden Gewalt eine andere Vorkehrung zu treffen37). Diese Verfassung wurde mit einem kaiserlichen Patent vom 31. Dezember 1851 außer Kraft gesetzt38). Von da an finden sich im österreichischen Verfassungsrecht keine Bestimmungen mehr über die Regentschaft oder Übertragung eines Teiles der vollziehenden Gewalt. Das ungarische Staatsrecht berief mit G. A. II und X: 1485 den Palatin zur Vertretung des verhinderten oder fern dem Reiche befindlichen Königs. Diese Bestimmung wurde durch den G. A. III: 1848 erneuert; nach dessen § 2 übt, wenn der König nicht im Lande anwesend ist, der Palatin im Lande und den damit verbundenen Teilen unter Aufrechterhaltung der Krone und des Monarchieverbandes die vollziehende Gewalt auf der gesetzlichen und konstitutionellen Basis mit unbeschränkter Vollmacht aus. § 9 betont, daß hievon jedoch ausgenommen ist die Ausübung der sogenannten königlichen Rechte, das sind die Ernennung der Erzbischöfe, Bischöfe, Pröpste, Äbte und der Reichswürdenträger, die Ausübung des Begnadigungsrechtes, die Erteilung des Adels, der Titel und der Orden, die Verwendung des ungarischen Militärs außerhalb der Reichsgrenzen, sowie die Ernennung zu Militärämtern39). Diese übte gemäß G. A. IV: 1741 auch zur Zeit seiner Abwesenheit vom Königreich der König selbst aus. Der Gesetzartikel VII: 1867 setzte in § 1, „da der König die Exekutivgewalt auf Grund der Gesetze und der Konstitution durch das ungarische Ministerium persönlich ausübt“, die auf den Wirkungskreis des Palatins bezüglichen Paragraphen des G. A. III: 1848 außer Kraft. Sein § 2 vertagte die Wahl eines Palatins „insolange der Wirkungskreis der Palatinswürde im Einklänge mit den Prinzipien des verantwortlichen Regierungssystems durch ein Gesetz nicht geregelt sein wird“ 89a). Diese Regelung ist niemals erfolgt; die Wahl eines Palatins unterblieb fortan. Nur einmal noch, aus zeremoniellen Gründen, trat wohl kein Palatin, aber ein Stellvertreter des nicht vorhandenen Palatins in Erscheinung: 1916 bei der Krönung Kaiser Karls I. zum König von Ungarn als IV. dieses Nass) RGBl. Nr. 1 ex 1849, Bernatzik, a. a. O., S. 89. 37) RGBl. Nr. 150, Bernatzik, a. a. O., S. 40, 117. 38) RGBl. Nr. 2, Bernatzik, a. a. O., S. 178. 39) Bernatzik, a. a. O., S. 55 f. 6*