Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

V. Die organisatorische Stellung und die Bedeckung des Aufwandes der Kabinette bzw. der Kabinettskanzlei - 1. Die organisatorische Stellung

V. Die organisatorische Stellung und die Bedeckung des Aufwandes der Kabinette bzw. der Kabinettskanzlei 1. Die organisatorische Stellung Theodor Freiherr von Imbsen gehörte dem Stab des Oberstkämmerer­amtes an'). Nach Kaiser Karls Tod wurden die Kabinettsangestellten in den Stab des Obersthofmeisteramtes übernommen 2). 1746 erscheinen sie im Staatsschematismus wieder im Stabe des Oberstkämmereramtes. Hier wurden sie 1784 in diesem Stab unter der Rubrik „Die kais. kön. Kämmerer und Dekretisten“ (seit 1787 „Die kais. kön. wirkliche Kämme­rer und Dekretisten“) ausgewiesen, zu denen anfangs auch die Leibärzte und neben dem Personal der Kabinette auch die Angestellten der Oberst­kämmereramtskanzlei zählten 3). Seit 1791 entfällt in den Schematismen die oben angeführte Bezeichnung. 1793 wird das „Geheime Kabinett Sei­ner Römischen Kaiserlich Königlichen Majestät“ nicht mehr im Stabe des Oberstkämmerers, sondern außerhalb der Hofstäbe nach dem Oberst­hofmeisteramt selbständig angeführt4). Nach Colloredos Sturz im Dezem­ber 1805 wurde das „Geheime Kabinett Seiner kaiserlichen auch kaiser­lich königlichen apostolischen Majestät“, seit 1807 „Geheimes Cabinett Sr. Majestät des Kaisers“ betitelt, wieder im Stab des Oberstkämmerers geführt, es blieb aber weiterhin unmittelbar dem Kaiser unterstellt5). Seit 1817 erscheint das „Cabinett Sr. Majestät des Kaisers“ in der Abteilung „Staat“ des Hof- und Staatsschematismus unmittelbar nach den „k. k. Staats- und Conferenzministern“. 1856 wird die „Cabinettskanzlei Seiner Majestät“ hier in dem Abschnitt „Der k. k. Hof“ selbständig geführt. 1868, also nach Abschluß des Ausgleiches mit Ungarn, wird die Kabinetts­kanzlei zwischen dem Hofstaat und den Ministerien ausgewiesen. 1876 erscheint es wieder selbständig in der Abteilung „Hofstaat Sr. kais. und königl. apóst. M'.“. Der Begriff Kabinettskanzlei wird, wenn auch nicht !) Hofzahlamtsbuch Bd. 4, fol. 86 v. 2) OMeA, Hofprot. in Parteisachen 1741, S. 14, 21. 3) Note des Oberstkämmereramtes an die Hofkammer 25. 4. 1781, OKA. ZI. 135/1781. 4) Vgl. hiezu, zu dem bisher und später Ausgeführten die Staatsschematis­men, s. auch J. v. 2olger, Der Hofstaat des Hauses Österreich, Wien u. Leipzig 1912, S. 387 f., vgl. auch J. Fischer, Chronik der k. k. Kabinettskanzlei und des Kabinettsarchivs. Ms. (Direktionsakten der Kabinettskanzlei, Bd. 25) S. 9, 9 v. 5) Fischer, a. a. O., S. 9 v., 43 u. B. 687 s/1812, B 503 c/1816 s. auch Vorträge des Oberstkämmerers Grafen Wrbna 24. 12. 1816 und 11. 6. 1817 in Direktions­akten, alte Akten.

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