Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

V. Die organisatorische Stellung und die Bedeckung des Aufwandes der Kabinette bzw. der Kabinettskanzlei - 2. Die Bedeckung des Aufwandes

298 offiziell, seit Maria Theresia immer wieder gebraucht6). Am 17. Oktober 1889 ordnete ein kaiserliches Handschreiben für alle Hofämter, Würden usw. die Änderung der Bezeichnung „k. k.“ (kaiserlich königlich) in „k. u. k.“ (kaiserlich und königlich) an. Franz Joseph befahl mündlich, daß die­ser Befehl auch für die Kabinettskanzlei zu gelten habe 7). 2. Die Bedeckung des Aufwandes Bis 1848 wurde der gesamte Aufwand der Kabinette von der Hofkam­mer im Rahmen des Erfordernisses „Hofstaat“ bedeckt8). Nach der Revo­lution des Jahres 1848 wurde die Dotation der Kabinettskanzlei als eine Staatsauslage in den Staatsvoranschlag aufgenommen 9), 1868 trat hierin eine Änderung ein. 1867 war der staatsrechtliche Ausgleich zwischen Österreich und Ungarn zu Stande gekommen. Während die österreichi­sche Delegation den Voranschlag des gemeinsamen Finanzministers, in welchem die Erfordernisse für die Kabinettskanzlei, — nach dem Vor­lagebericht vom 20. Jänner als „Hilfsamt des gemeinsamen Herrschers“ bezeichnet — als Kapitel I eingestellt waren, am 17. Februar 1868 an­nahm, beschloß die ungarische Delegation am 16. März, diese Erfordernisse nicht in den gemeinsamen Voranschlag, sondern wie den Aufwand des Hofhaltes geteilt in die Budgets der beiden Reichshälften als vereinbar­ten Posten aufzunehmen. Dieser Beschluß der ungarischen Delegation wurde von der österreichischen Delegation in ihrer Sitzung vom 20. März angenommen10). Der Aufwand der Kabinettskanzlei wurde somit nicht wie der der gemeinsamen Ministerien, des Heeres und des Obersten Rech­nungshofes nach Maßgabe der jeweils festzusetzenden Quote sondern zu gleichen Teilen gedeckt11). Bis zum Jahre 1907 stand das Anweisungs­recht hinsichtlich der den Etat der Kabinettskanzlei betreffenden Geba­rungen der Staatszentralkasse, welche die Erfordernisse der Kabinetts­kanzlei liquidierte, dem gemeinsamen Finanzministerium zu. Da dies um­ständlich war, wurde durch einen vom 18. bzw. 25. Mai datierten Brief­wechsel zwischen dem Ministerium und der Kabinettskanzlei das Recht, 6) Ältestes Vorkommen in einer eigenhändigen Resolution Maria Theresias auf leider undatiertem Blatt „lasset dies in der cabinets-canzlei abschreiben“. AKA., Fasz. 4, G I 25. 7) B 13 s/1889. s. hiezu auch Sep. 162/1885 ferner J. Ulbrich, Österr. Staats­recht, S. 22. ®) Hofzahlamtsbuch Bd. 4 fol. 86 v, 366, OMeA, Hofprot. in Parteisachen 1741 S. 14, 21, MKA, ZI. 864, 1274/1829. 9) MR. ZI. 1502/1848, OMeA r 133/25—ZI. 2863, Zuschrift Liechtensteins an Kabinettskanzlei 28. 10. 1849 Direktionsakten, alte Akten, B 40 s/1852 Sep. Bill. Prot., B 27 s/1853 ebenda, Zolger, Der Hofstaat, S. 388. 10) Zolger, a. a. O., S. 389 ff. u) OMeA r 133/1—ZI. 1844, 2123/1868, s. auch Kray, Im Dienste der Kabi­nettskanzlei S. 22, Kirigin, Dienst in der kais. Kabinettskanzlei, Neues Wiener Journal Nr. 12.533 vom 1. 11. 1928 S. 8.

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