Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
177 anstalten, dann zu Direktoren der Normalhauptschulen und der Präpa- randenkurse. § 17: Die Zulassung von Ausländern als Privatdozenten an den Universitäten. § 18: Die Besetzung folgender Stellen: der wirklichen Schulräte, der Professoren an den Universitäten, Rechtsakademien und anderen in dieselbe Kategorie gehörigen Staatslehranstalten, der Professoren an Kunstakademien und technischen Instituten, Gymnasien und Realschulen, dann der Schulenoberaufseher. § 22: die Verleihung von Stiftsplätzen in öffentlichen Knaben- und Mädchenerziehungsanstalten und von Reisestipendien für Künstler. § 23. Die Nachsicht des überschrittenen Normalalters für die in die Theresianische Akademie und in das Zivilmädchenpensionat aufzunehmenden zahlenden Zöglinge gegen den Antrag der Direktion. § 25. Die Anschaffung von Lehrmitteln für Anstalten, die aus öffentlichen Fonden erhalten werden, und die Bewilligung außerordentlicher Stipendien und Unterstützungen zu wissenschaftlichen Reisen behufs der Heranbildung künftiger Lehrer im Betrag von mehr als 1000 fl. Im Wirkungskreis des Finanzministeriums finden sich folgende Vorbehalte: § 2 a. Pkt. 4: Die Ausübung des Präsentationsrechtes auf Staats- oder Fondsgütern, wenn das Benefizium zu den höheren gehört und der vom Ordinariat am ersten Platz Vorgeschlagene nicht gewählt wird. Pkt. 5: Die Ausübung des Schulpatronatsrechtes, welches mit dem Besitz des Staats- oder Fondsgutes verbunden ist, wenn nicht der vom Ordinariat Vorgeschlagene gewählt wird. § 2 c: ermächtigt das Ministerium zur Änderung einzelner Zollsätze, wenn durch diese nicht neue Ein- und Ausfuhrverbote verfügt werden oder bestehende aufgehoben werden, fordert aber unverzügliche Anzeige jeder Änderung mit beigefügter Begründung an den Monarchen. Es behalten diesem weiters vor § 12 die Genehmigung der Einleitung und der Vorverhandlungen zum Abschluß von Eisenbahnstaatsverträgen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Äußeren. § 2 a des Wirkungskreises für das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten fordert die Einholung der kaiserlichen Bewilligung zur Einleitung und Vorverhandlung von Staatsverträgen, welche sich auf Handel, Gewerbe und Schiffahrt beziehen und im Einvernehmen mit dem Ministerium des Äußeren zu führen sind. § 3 f überläßt dem Ministerium nach Maßgabe des Vereinsgesetzes Prüfung und Bestätigung der Satzungen der Vereine zur Beförderung der Industrie, des Handels und der Schiffahrt, insofern die Bestätigung nicht dem Kaiser Vorbehalten ist. Der Kaiser behält sich weiter vor: § 7: Die Bewilligung von Geldmitteln für Industrieausstellungen über 10.000 fl. C. M., § 11 a, b: Die Bewilligung von Neubauten, Reparaturen, Herstellungen, Rekonstruktionen, Ergänzungen usw. im Straßen-, Wasser- und Eisenbahnbaufach über 50.000 fl.. § 12 c: Die Ernennung der Direktoren und Administratoren der Staatseisenbahnbetriebsdirektionen. § 15 a: Die Bewilligung von Vorbereitungen zum Abschluß von PostR e i n ö h 1, Geschichte der k. u. k. Kabinettskanzlei 12