Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

178 konventionen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Äußeren zu führen sind. § 15 d: Die Ernennung der Postdirektionen. § 16: Die Bewilligung der Einleitung und der Vorverhandlungen zum Abschluß von Telegrafenkonventionen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Äußeren. § 19: Die Gewährung zeitlicher Aushilfen und Belohnungen für Werkführer, Lokomotivaufseher, Maschinenführer, Kondukteure, Briefträger, Magazinsaufseher, Materialdepotaufseher und Wagenmeister über 200 fl. C. M. § 21: Die Aufnahme von Individuen gegen eine Ab­findung über 5000 fl. C. M. für einzelne Leistungen wie z. B. Einführung neuer Maschinen, besondere Verbesserungen. § 22: Die Erteilung von Bereisungsbewilligungen über 1000 fl. C. M. Im besonderen Wirkungs­kreise des Ministeriums für Landeskultur und Berg­wesen, welches neun Monate später, am 17. Jänner 1853 aufgelöst wurde und seine Geschäfte teils dem Ministerium des Inneren, teils dem der Finanzen übergab144), ist dem Kaiser Vorbehalten: § 12: Die Ge­währung zeitlicher Aushilfen und Belohnungen für Maschinenmeister, Kunstwärter, Hütten- und andere Manipulationsmeister, Oberhutleute, Hutleute, Forstwarte, Holz-, Köhler- und Klaubmeister bei den Reichs­forsten über 200 fl. § 14: Die Bewilligung zum Besitz und Betrieb eige­ner montanistischer Unternehmungen für alle dem Ministerium unter­stehenden Beamten. § 16: Die Ernennung der Oberamts- oder Direk­tionsvorstände in den Kronländern, der Direktoren und Professoren an den montanistischen forst- und agrikulturtechnischen Lehranstalten. § 17: Die Bestellung von Individuen gegen eine Abfindung über 5000 fl. für bestimmte einzelne Leistungen. § 18: Die Erteilung von Bereisungs­bewilligungen über 1000 fl. § 20: Die Bewilligung zu neuen Bergwerks­versuchen (Schürfungen) und zur unmittelbaren Erwerbung neuer Berg­bauberechtigungen, zur Errichtung einer neuen Staatsbergswerks- oder Hüttenunternehmung; Auflassung von Bergwerks- oder Hüttenunterneh­mungen, welche mit einem bestimmten Verwaltungsstatus bestehen, wo­hingegen einzelne Bestandteile desselben nach Erhebung ihrer Nutzlosig­keit vom Ministerium aufgelassen werden können. § 27: Die Verleihung geistlicher Benefizien und Pfarrpfründen, wo diese mit einer dem Ministerium unterstehenden Ärarialbesitzung verbunden sind, wenn das Ministerium nicht dem Vorschlag des Ordinariates zustimmt. § 2 des besonderen Wirkungskreises des Kriegsministeriums verfügt, daß gleich den Ministerialsekretären die ebenfalls in die VIII. Diäten­klasse gehörigen Oberkriegskommissäre, Oberverpflegsverwalter und Feldkriegssekretäre der Ernennung durch den Kaiser Vorbehalten sind. § 3 behält ihm die Bewilligung von Pensionen, Gnadengaben, Erzie­hungsbeiträgen oder sonstigen Bezügen vor, wenn diese den systemmä­144) J. Dullinger, Die Ministerien des Kaiserthums Österreich (S. A. aus Helferts Österreichischem Jahrbuch 1901, S. 99 ff.) S. 9 (= 107).

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