Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
178 konventionen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Äußeren zu führen sind. § 15 d: Die Ernennung der Postdirektionen. § 16: Die Bewilligung der Einleitung und der Vorverhandlungen zum Abschluß von Telegrafenkonventionen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Äußeren. § 19: Die Gewährung zeitlicher Aushilfen und Belohnungen für Werkführer, Lokomotivaufseher, Maschinenführer, Kondukteure, Briefträger, Magazinsaufseher, Materialdepotaufseher und Wagenmeister über 200 fl. C. M. § 21: Die Aufnahme von Individuen gegen eine Abfindung über 5000 fl. C. M. für einzelne Leistungen wie z. B. Einführung neuer Maschinen, besondere Verbesserungen. § 22: Die Erteilung von Bereisungsbewilligungen über 1000 fl. C. M. Im besonderen Wirkungskreise des Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen, welches neun Monate später, am 17. Jänner 1853 aufgelöst wurde und seine Geschäfte teils dem Ministerium des Inneren, teils dem der Finanzen übergab144), ist dem Kaiser Vorbehalten: § 12: Die Gewährung zeitlicher Aushilfen und Belohnungen für Maschinenmeister, Kunstwärter, Hütten- und andere Manipulationsmeister, Oberhutleute, Hutleute, Forstwarte, Holz-, Köhler- und Klaubmeister bei den Reichsforsten über 200 fl. § 14: Die Bewilligung zum Besitz und Betrieb eigener montanistischer Unternehmungen für alle dem Ministerium unterstehenden Beamten. § 16: Die Ernennung der Oberamts- oder Direktionsvorstände in den Kronländern, der Direktoren und Professoren an den montanistischen forst- und agrikulturtechnischen Lehranstalten. § 17: Die Bestellung von Individuen gegen eine Abfindung über 5000 fl. für bestimmte einzelne Leistungen. § 18: Die Erteilung von Bereisungsbewilligungen über 1000 fl. § 20: Die Bewilligung zu neuen Bergwerksversuchen (Schürfungen) und zur unmittelbaren Erwerbung neuer Bergbauberechtigungen, zur Errichtung einer neuen Staatsbergswerks- oder Hüttenunternehmung; Auflassung von Bergwerks- oder Hüttenunternehmungen, welche mit einem bestimmten Verwaltungsstatus bestehen, wohingegen einzelne Bestandteile desselben nach Erhebung ihrer Nutzlosigkeit vom Ministerium aufgelassen werden können. § 27: Die Verleihung geistlicher Benefizien und Pfarrpfründen, wo diese mit einer dem Ministerium unterstehenden Ärarialbesitzung verbunden sind, wenn das Ministerium nicht dem Vorschlag des Ordinariates zustimmt. § 2 des besonderen Wirkungskreises des Kriegsministeriums verfügt, daß gleich den Ministerialsekretären die ebenfalls in die VIII. Diätenklasse gehörigen Oberkriegskommissäre, Oberverpflegsverwalter und Feldkriegssekretäre der Ernennung durch den Kaiser Vorbehalten sind. § 3 behält ihm die Bewilligung von Pensionen, Gnadengaben, Erziehungsbeiträgen oder sonstigen Bezügen vor, wenn diese den systemmä144) J. Dullinger, Die Ministerien des Kaiserthums Österreich (S. A. aus Helferts Österreichischem Jahrbuch 1901, S. 99 ff.) S. 9 (= 107).