Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

176 Verwendung in Quieszenz oder Disponibilität zu setzender Beamten und Diener zur zeitlichen Dienstleistung, wenn aus solcher Aufnahme oder Verwendung ein Mehraufwand für den Staatsschatz oder einen aus dem­selben ganz oder theilweise dotirten Fond entspringt. Besonderes Einvernehmen mit dem Kriegsministerium. § 11. Al­le Angelegenheiten, welche sich auf die Militärgränze beziehen, sind, wenn sie nicht ausschliessend zum Bereiche des Kriegs-Ministeriums ge­hören, von dem zunächst betheiligten Ministerium einverständlich mit dem Kriegs-Ministerium zu behandeln. Verfügungen bei Ge­fahr in Verzug. §12. In Fällen, wo Gefahr am Verzüge haftet, ist jeder Minister in Angelegenheiten seines Wirkungskreises, welche sonst die Allerhöchste Genehmigung erfordern würden oder rücksicht­lich welcher vor der Erledigung mit dem Finanz-Ministerium das Ein­vernehmen zu pflegen wäre (§ 10), zu provisorischen Verfügungen ge­gen dem berechtigt, daß in dem ersten Falle ohne Verzug die nachträg­liche Allerhöchste Genehmigung eingeholt, im zweiten Falle aber, sobald es thunlich erscheint, mit dem Finanz-Ministerium das Einvernehmen gepflogen werde.“ Der „Wirkungskreis des Ministeriums des Inneren über­ließ im § 3 diesem die Regulierung der politischen Bezirkseinteilung, insofern es sich bloß um Ausscheidung einzelner Gemeinden aus einem politischen Bezirk und Zuweisung derselben zu einem anderen inner­halb desselben Kronlandes handelt, jedesmal im Einvernehmen mit dem Justiz- und Finanzminister. § 4 überwies ihm die Bestimmung des Amts­sitzes der untersten politischen Behörden und Organe im Einverständnis mit den im § 3 genannten Ministerien, dann die Einsetzung und Ein­ziehung von Exposituren. § 14 behielt dem Kaiser die Ernennung der Direktoren des Allgemeinen Krankenhauses, des Filialkrankenhauses, des Waisenhauses, des Irrenhauses und des Findelhauses in Wien, ferner der Direktoren der Kranken- und Irrenanstalten in den Hauptstädten der Kronländer vor. Im „Wirkungskreis des Ministeriums für Kultus und Unterricht“ behält sich der Kaiser vor: § 3. Die Ernennung der Bischöfe, der Stifts- und Titularprälaten, der Domher­ren an den Dom- und Kollegialkapiteln und die Genehmigung der ord­nungsmäßig stattgefundenen Wahlen zu solchen kirchlichen Würden. § 4. Dem Ministerium steht die Präsentation zu den Pfarren zu, welche unter dem Patronat des Landesfürsten und der in der Verwaltung des Kultus- und Unterrichtsministeriums befindlichen Fonde stehen, deren jährliches Erträgnis 1000 fl. nicht übersteigt, wenn das vom Ordinariat vorgeschla­gene Individuum gewählt wird. Findet das Ministerium vom Ratschlage des Ordinariates abzugehen, so ist die Entscheidung des Kaisers einzu­holen. Dieser behält sich weiter vor: § 15: Die Ernennung nicht öster­reichischer Staatsbürger zu Lehrern an den aus öffentlichen Fonden dotierten Gymnasien und anderen auf gleicher Stufe stehenden Lehr-

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