Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
175 nisterium unmittelbar untersteht. In allen anderen Fällen ist sich Behufs der Zahlungs-Anweisung aus Aerarialkassen an das Finanzministerium zu wenden. Grundsätze bei Ausführung der vorstehenden Verfügungen. § 9 Jedes Ministerium ist zu dem im § 1 bis inklusive 9 erwähnten Verfügungen nach Maßgabe der Gesetze insoferne ermächtigt, als dieselben die Geschäfte seines speziellen Wirkungskreises und die demselben untergeordneten Beamten, Diener, Organe und Anstalten betreffen und als diese Verfügungen nicht schon in- struktionsmässig den untergeordneten Behörden oder Organen überlassen sind. Schlägt das bei einem Ministerium vorkommende Geschäft auch in den Wirkungskreis eines anderen Ministeriums, so ist mit dem letzteren vor der definitiven Erledigung des Geschäftes das Einvernehmen zu pflegen und falls kein Einverständniß erwirkt wird, der Gegenstand der Allerhöchsten Schlußfassung zu unterziehen. Ebenso ist mit dem General Rechnungs Direktorium und den Chefs der obersten Hofstäbe über diejenigen Angelegenheiten Rücksprache zu pflegen, die in den Amtsbereich derselben einschlagen. Besonderes Einvernehmen mit dem Finanz-Ministerium. § 10. Mit dem Finanz-Ministerium ist in folgenden Fällen vor der definitiven Erledigung des Geschäftes oder vor Erstattung eines diesfälligen allerunterthänigsten Vortrages das Einvernehmen zu pflegen: a) in den Angelegenheiten der Präliminar-Arbeiten und deren Vollziehung nach jenen Bestimmungen und Vorschriften, welche Seine Majestät in Absicht auf die Verfassung, Vollziehung und Einhaltung der allgemeinen und besonderen Staats- Voranschläge festzusetzen geruhen; b) wenn es sich um eine Ausgabe aus dem Staatsschätze handelt, zu welcher die besondere Allerhöchste Genehmigung oder Bewilligung erforderlich ist, daher insbesondere c) bei allen Anträgen auf Pensionen, Gnadengaben, Erziehungsbeiträge oder sonstige derlei Bezüge, falls diese Anträge auf eine günstigere Behandlung als die normalmässige gerichtet sind oder in Fällen, wo der ziffern- mässige Betrag der Gebühr in den Vorschriften nicht festgelegt erscheint; d) bei Ausgaben, für welche in dem Präliminare gar nicht vorgesehen ist; e) wenn es sich um die Anweisung der doppelten Diäten für einen im Auslande reisenden Beamten handelt (§ 3 ad e); f) bei Abschreibungen (§ 7 ad a) und Nachsichts-Ertheilungen (§ 7 ad b), falls die abzuschreibende Summe 3000 fr. C. Mze. und der Betrag, dessen Nachsicht ertheilt werden soll, 500 fr. Conv. Mze. überschreitet und dabei der Staatsschatz oder ein aus demselben ganz oder theilweise dotirter Fond betheiligt ist; g) wenn es sich um Errichtung solcher provisorischer Dienstposten handelt, wozu die Allerhöchste Genehmigung nicht eingeholt werden muß, dann bei Systemisirungen des Standes und bei zeitweiser Regulirung der Bezüge für die Dienerschaft und das nicht in die Klasse der Beamten gehörige Arbeits-Personale; h) bei Aufnahme provisorischer Beamten und Diener oder anderer Individuen so wie bei