Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

175 nisterium unmittelbar untersteht. In allen anderen Fällen ist sich Be­hufs der Zahlungs-Anweisung aus Aerarialkassen an das Finanzmini­sterium zu wenden. Grundsätze bei Ausführung der vor­stehenden Verfügungen. § 9 Jedes Ministerium ist zu dem im § 1 bis inklusive 9 erwähnten Verfügungen nach Maßgabe der Gesetze insoferne ermächtigt, als dieselben die Geschäfte seines speziellen Wir­kungskreises und die demselben untergeordneten Beamten, Diener, Orga­ne und Anstalten betreffen und als diese Verfügungen nicht schon in- struktionsmässig den untergeordneten Behörden oder Organen überlas­sen sind. Schlägt das bei einem Ministerium vorkommende Geschäft auch in den Wirkungskreis eines anderen Ministeriums, so ist mit dem letzte­ren vor der definitiven Erledigung des Geschäftes das Einvernehmen zu pflegen und falls kein Einverständniß erwirkt wird, der Gegenstand der Allerhöchsten Schlußfassung zu unterziehen. Ebenso ist mit dem Ge­neral Rechnungs Direktorium und den Chefs der obersten Hofstäbe über diejenigen Angelegenheiten Rücksprache zu pflegen, die in den Amts­bereich derselben einschlagen. Besonderes Einvernehmen mit dem Finanz-Ministerium. § 10. Mit dem Finanz-Ministe­rium ist in folgenden Fällen vor der definitiven Erledigung des Ge­schäftes oder vor Erstattung eines diesfälligen allerunterthänigsten Vor­trages das Einvernehmen zu pflegen: a) in den Angelegenheiten der Präliminar-Arbeiten und deren Vollziehung nach jenen Bestimmungen und Vorschriften, welche Seine Majestät in Absicht auf die Verfassung, Vollziehung und Einhaltung der allgemeinen und besonderen Staats- Voranschläge festzusetzen geruhen; b) wenn es sich um eine Ausgabe aus dem Staatsschätze handelt, zu welcher die besondere Allerhöchste Ge­nehmigung oder Bewilligung erforderlich ist, daher insbesondere c) bei allen Anträgen auf Pensionen, Gnadengaben, Erziehungsbeiträge oder sonstige derlei Bezüge, falls diese Anträge auf eine günstigere Behand­lung als die normalmässige gerichtet sind oder in Fällen, wo der ziffern- mässige Betrag der Gebühr in den Vorschriften nicht festgelegt erscheint; d) bei Ausgaben, für welche in dem Präliminare gar nicht vorgesehen ist; e) wenn es sich um die Anweisung der doppelten Diäten für einen im Auslande reisenden Beamten handelt (§ 3 ad e); f) bei Abschrei­bungen (§ 7 ad a) und Nachsichts-Ertheilungen (§ 7 ad b), falls die abzuschreibende Summe 3000 fr. C. Mze. und der Betrag, dessen Nach­sicht ertheilt werden soll, 500 fr. Conv. Mze. überschreitet und dabei der Staatsschatz oder ein aus demselben ganz oder theilweise dotirter Fond betheiligt ist; g) wenn es sich um Errichtung solcher provisorischer Dienstposten handelt, wozu die Allerhöchste Genehmigung nicht einge­holt werden muß, dann bei Systemisirungen des Standes und bei zeit­weiser Regulirung der Bezüge für die Dienerschaft und das nicht in die Klasse der Beamten gehörige Arbeits-Personale; h) bei Aufnahme pro­visorischer Beamten und Diener oder anderer Individuen so wie bei

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