Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

174 welche keine Staatsbeamten und Diener sind oder zu dem bezüglichen Ministerium in keinem Dienstesverbande stehen, sich jedoch um das all­gemeine Wohl besonders verdient gemacht oder sonst besonders ausge­zeichnet haben, b) Die allerunterthänigsten Anträge bei Seiner Maje­stät um besondere Auszeichnungen oder höhere Belohnungen für die ad a. erwähnten Personen. Privatverträge. §5. Die Abschließung und Genehmigung a) von Mieth- oder Pachtverträgen u. dgl., wenn der jährliche Zins nicht mehr als 10.000 fr. Conv. Mze. beträgt und der Vertrag nicht auf längere Zeit als 10 Jahre geschlossen wird, b) von Kauf- und Verkaufs Verträgen über bewegliche und unbewegliche Sa­chen, wenn der Kaufpreis 10.000 fr. Conv. Mze. nicht übersteigt, inso­fern nicht für die Anschaffung gewisser Gegenstände besondere Vor­schriften bestehen und mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo den einzel­nen Ministerien in ihrem speciellen Wirkungskreise eine ausgedehntere Ermächtigung ausdrücklich eingeräumt ist. c) Die Ratifizierung von Ver­gleichen, wenn das Recht des Aerars zweifelhaft erscheint und der von Seite des Aerars aufzugebende Anspruch nicht mehr als 6000 fl Conv. Mze. beträgt, nach vorläufiger Vernehmung des Rechtsvertreters des Staates, d) Die Bewilligung von Vergütungen bis zu dem Betrag von 1000 fl. Conv. Mze. für Ersatz- oder sonstige Ansprüche, wenn eine aner­kannte Verpflichtung des Aerars dazu besteht. Baulichkeiten: § 6. Die Bewilligung von Bauten (Neubauten, Adaptirungen, Erweiterungen oder Reparaturen) aus den jedem einzelnen Ministerium unterstehenden Fonden oder bewilligten Dotationen, wenn die gehörig veranschlagten Kosten bei einem Bauobjekte den Betrag von 25.000 fl. Conv. Mze. nicht übersteigen, jedoch mit Ausnahme der in dem speziellen Wir­kungskreise des Ministeriums für Handel und für Bergwesen enthal­tenen ausgedehnteren Ermächtigung. Abschreibungsbewilli­gungen und Nachsichtsertheilungen. § 7. a) Die Bewil­ligung zur Abschreibung uneinbringlicher und zweifelhafter Rückstän­de oder sonstiger Aerarialforderungen so wie die Auflassung von Rech­nungsmängeln bis zum Betrage von 6000 fr. Conv. Mze. — letztere nach vorläufig mit dem General-Rechnungs Direktorium gepflogenen Einvernehmen, b) Die Ertheilung der Nachsicht von Ersätzen und son­stigen Forderungen bis zu dem Betrage von 1000 fr. Conv. Mze. Vor­anschläge und Geldanweisungen. § 8. a) Die Erstattung von detaillirten Voranschlägen über die Bedürfnisse sowohl der Mini­sterien als der denselben untergeordneten Organe und Anstalten und über die zur Bestreitung dieser Bedürfnisse erforderliche Dotation aus dem Staatsschätze. Diese Voranschläge sind Seiner Majestät von dem Ministerium der Finanzen unmittelbar, von den übrigen im Wege des Finanz-Ministeriums und nach vorausgegangener Berathung mit demsel­ben vorzulegen, b) Zahlungsanweisungen systemisirter oder ge­hörig bewilligter Ausgaben, insoferne die Kasse dem anweisenden Mi-

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