Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

173 von Gehalts- und Lohnvorschüssen, Reise und Übersiedlungsgebühren nach Maßgabe der diesfälligen Normen. Bei Reisen im Auslande können die Diäten bis auf das Doppelte erhöhet werden, f) Die Ertheilung von Belohnungen, Remunerationen und Aushilfen an Beamte bis zum Be­trag von 500 fr. Conv. Mze., welcher Betrag auch bei mehrmaliger Betheilung ein und derselben Person innerhalb einer Jahresfrist nicht überschritten werden darf, mit strenger Beobachtung der nach den be­stehenden Vorschriften zu beobachtenden Bedingungen, g) Die Erthei­lung von Belohnungen, Remunerationen und Aushilfen für die Diener­schaft bis zu dem Betrage von 80 fr Conv. Mze. mit der weiteren ad f) angeführten Beschränkung, h) Dienstübersetzungen und die Bewilli­gung von Dienstaustauschen unter Beobachtung der diesfalls vorgeschrie­benen Bedingungen und mit Ausnahme von Beamten, deren Ernen­nung Seiner k. k. Majestät Vorbehalten ist. i) Urlaubsertheilungen an Be­amte, mit der Einschränkung auf sechs Monate bei denjenigen Beamten, deren Ernennung Seiner Majestät Vorbehalten ist, und auf ein Jahr bei allen übrigen Beamten und Dienern mit Beobachtung der bestehenden Vorschriften über die Gehalts-Carenz und unter Verantwortung, daß so­wohl bei Ertheilung des Urlaubs als dem Zeitausmaße desselben die Bedürfnisse des Dienstes vor Allem gehörig beachtet und der Urlaub nur dann und insoferne ertheilt werde, als hinlängliche Gründe dazu vor­handen sind, k) Die normalmässige Pensionirung, Provisionirung und Quieszirung von Beamten und Dienern mit strenger Beobachtung der diesfalls bestehenden Vorschriften und mit Ausnahme derjenigen Be­amten, deren Ernennung Seiner Majestät dem Kaiser Vorbehalten ist. 1) Die Bewilligung der normalmässigen Pensionen, Provisionen, Erzie­hungsbeiträge, Abfertigungen und sonstigen Gebühren an Witwen und Waisen der Beamten und Diener, dann die Bewilligung zum bleibenden Bezüge solcher Gebühren im Auslande, m) Das Einschreiten bei Seiner Ma­jestät um besondere Auszeichnungen und Belohnungen für Beamte und Diener, n) Die Annahme freiwilliger unter Verzichtleistung auf Bezüge, Rang und Titel erfolgter Dienstes-Resignation mit Ausnahme derjenigen Beamten, deren Ernennung Seiner Majestät Vorbehalten ist. o) Die Suspen­sion von Beamten und Dienern und zwar auch solcher Beamten, deren Er­nennung Seiner Majestät Vorbehalten ist, nach Maßgabe der diesfälligen Vorschriften, p) Die Ausübung der Disziplinargewalt über Beamte und Diener nach Maßgabe der diesfälligen Gesetze und Vorschriften und mit Ausnahme der Dienstesübersetzung (lit. h.) Degradirung und Dienstes­entlassung solcher Beamten, deren Ernennung Seiner Majestät Vorbe­halten ist. q) Die Ertheilung der Nachsicht des überschrittenen Normal­alters zum Behufe des Eintrittes in den Staatsdienst, an für denselben besonders geeignete Individuen unter 50 Jahren. Besondere Be­lohnungen und Auszeichnungen. § 4. a) Die Ertheilung von Belohnungen bis zum Betrage von 500 fr Conv. Mze. an solche Personen,

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