Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
172 laut143): „In den Bereich der k. k. Ministerien gehören: Gesetze, Verordnungen und Allerhöchste Beschlüsse: § 1. a) Die Vollziehung der Gesetze und kaiserlichen Verordnungen, der Allerhöchsten Beschlüsse und Befehle, b) Die Erläuterung der Gesetze und kaiserlichen Verordnungen, insofern sich dieselbe aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhänge und aus der klaren Absicht des Gesetzes ergibt, c) Allerunterthänigste Vorschläge zu neuen Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungs-Grundsätzen und solchen Verfügungen, welche den Wirkungskreis der Ministerien überschreiten, d) Die Erlassung und Abänderung von Manipulations- Vorschriften, Diensteintheilungen, Dienstordnungen und Instruktionen zur Vollstreckung der Gesetze und kaiserlichen Verordnungen. Orga- nisirungen und Systemisirungen: §2a) Die Durchführung des Verwaltungsorganismus, das ist die Einrichtung der Behörden, die Bestimmung ihrer Bezirke und die Bezeichnung ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe der Allerhöchsten Anordnungen, b) Die Errichtung provisorischer Dienstposten für die Zeit des unausweichlichen Bedarfs und die Bemessung der diesfälligen Genüsse nach vorläufigen Einvernehmen mit dem Finanz-Ministerium und mit nachträglicher Anzeige an Seine Majestät. Zur Errichtung solcher provisorischer Dienstposten jedoch, deren definitive Besetzung Seiner Majestät Vorbehalten wäre, ist nach vorläufig mit dem Finanz-Ministerium gepflogenen Einvernehmen die Allerhöchste Genehmigung einzuholen, c) Die Sistemisirung und zeitweilige Regulirung der Bezüge für die Dienerschaft und das nicht in der Klasse der Beamten gehörige Arbeitspersonale nach vorläufig mit dem Finanz-Ministerium gepflogenen Einvernehmen, d) Die Allerunterthänigsten Vorschläge zu neuen Systemisirungen und Organisirungen. Beamte und Diener: § 3. a) Die Besetzungen systemisirter Dienstposten mit Ausnahme derjenigen, welche in die Vite oder einer [!] höheren [!] Diätenklasse gehören, — der „Ministerial-Sekretärs“ — und all jener Dienstesstellen, deren Verleihung Seiner Majestät ausdrücklich Vorbehalten ist. b) Die Aufnahme provisorischer (zeitlicher) Beamten und Diener oder anderer Individuen, so wie die Verwendung der in Quieszenz oder Disponibilität gesetzten Beamten und Diener, insofern die Beamten nicht von Seiner Majestät in Quieszenz oder Disponibilität versetzt worden sind, zur zeitlichen Dienstleistung, c) Die Aufnahme von Beamten und Dienern gegen auf kündbaren Dienstvertrag, insoferne der stipulirte Jahresgehalt oder Lohn mit Einrechnung aller Nebenbezüge den Betrag von 1000 fr Conv. Mze nicht übersteigt und mit der Beschränkung auf die Fälle dringender Nothwendigkeit, vorbehaltlich der im speciellen Wirkungskreise des Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen § 19 enthaltenen ausgedehnteren Ermächtigung, d) Die Annahme der von Beamten und Dienern zu leistenden Kautionen und die Freigebung derselben nach Maßgabe der diesfälligen Vorschriften, e) Die Bewilligung