Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

171 mungen über die Ministerkonferenz lauten143): „§ 1. Die Minister haben sich unter der ordnenden Leitung ihres Präsidiums zum Behufe gemeinschaftlicher Beratungen zu versammeln, deren Gegenstände und Wirkungen in den nachfolgenden Bestimmungen näher bezeichnet werden. Seine Majestät behalten sich vor, für den Zweck der Ordnung dieser Berathungen einen leitenden Präsidenten zu bestimmen, welcher als Präsident der Minister-Conferenzen zu fungieren hat. § 2. Da den Ministern nach dem Inhalte des Allerhöchsten Kabinettsschreibens vom 20. August 1851 die Initiative in allen Angelegenheiten der Gesetzge­bung und Verwaltung zukömmt, so sind alle Angelegenheiten der judi- ziellen und administrativen Gesetzgebung in so fern sie nicht bloße Ver­ordnungen zum Behufe der Vollziehung betreffen, dann alle organi­schen Einrichtungen, als Gegenstände der gemeinschaftlichen Minister- Conferenz anzusehen. Die Ergebnisse dieser Berathung sind stets der Allerhöchsten Schlußfassung Vorbehalten. Es versteht sich von selbst, daß, wenn Seine Majestät Minister-Conferenzen über bestimmte Angelegen­heiten besonders anzuordnen finden, solche einzutreten haben, und de­ren Resultate Seiner Majestät vorzulegen sind. § 3. Gegenstände der Verwaltung und Vollziehung gehören in den Bereich der Wirksamkeit und Verantwortung der einzelnen Minister. Es steht jedoch jedem einzel­nen Minister das Recht zu, Angelegenheiten, worüber ein einzelner Mini­ster den Rath seiner Collégén einzuholen wünscht, oder welche in die Wirksamkeit zweyer oder mehrerer Ministerien einschlagen, über welche im kürzesten Wege eine Verständigung, zumal wenn vorausgegangene Rücksprachen nicht dazu führen konnten, erwirkt werden will, in eine Minister-Conferenz zu bringen und in Verhandlung nehmen zu lassen. Wenn der betheiligte Minister in solchen Fällen sich mit den übrigen Stimmen der Minister-Conferenz nicht vereinigen zu können glaubt, so ist der Gegenstand der Allerhöchsten Schlußfassung zu unterziehen. § 4. Gesuche, Vorstellungen und Beschwerden, welche an das Gesamt-Mini­sterium unmittelbar gerichtet werden, sind lediglich in das Cabinet Seiner Majestät abzugeben und nie unmittelbar zu bescheiden. § 5. Der leitende Präsident hat dafür zu sorgen, daß solche statistische Daten, ferner solche Vorkommnisse und Erfolge in den äußeren Angelegenhei­ten des Handelsverkehrs und der inneren Verwaltung, welche wegen ihrer Wichtigkeit geeignet sind, in den verschiedenen Zweigen der Mini­sterien beachtet und benützt zu werden, bei den Minister-Conferenzen mitgetheilt und besprochen werden. § 8. Dem Präsidenten der Minister- Conferenzen ist es überlassen, die Personalangelegenheiten der Mini­sterkonferenzkanzlei inner den jedem Minister in seinem Zweige zuste­henden Befugnissen zu leiten und zu besorgen.“ Der ,,A llgemeine Wirkungskreis der k. k. Ministerien“ hat folgenden Wort­143) MR. ZI. 77/1852.

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