Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
170 Präsidenten, dann der Statthaltereiräte und Regierungsräte dem Kaiser vorbehält13S). Das am 18. April 1869 erlassene Gesetz betreffend die Organisation des mit Gesetz vom 21. Dezember 1867 zur Entscheidung bei Kompetenzkonflikten und in streitigen Angelegenheiten für die diesseitige Reichshälfte eingesetzten Reichsgerichtes legt demgemäß im § 1 fest, daß der Präsident des Reichsgerichtes und sein Stellvertreter sowie die Mitglieder und Ersatzmänner desselben vom Kaiser ernannt werden. In seine Hände legen sie den Eid ab (§ 4), ihm ist die Erteilung eines Urlaubes an den Präsidenten und an seinen Stellvertreter Vorbehalten 139). Eine Einschränkung der Prärogative des Kaisers beinhaltet § 10 des Gesetzes vom 2. Oktober 1875 betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes, der bei der dem Kaiser zustehenden Ernennung der Mitglieder dieses Gerichtshofes dem Ministerrat ein Vorschlagsrecht einräumt und fordert, daß wenigstens die Hälfte der Mitglieder die Qualifikation zum Richteramte haben. Der Gerichtshoheit des Kaisers entspricht die Anordnung des § 39, daß die Erkenntnisse in seinem Namen auszufertigen sind 14°). Eine weitere Einschränkung brachte das Gesetz vom 19. März 1894, womit unter anderem der § 10 des eben angeführten Gesetzes in dem Sinne geändert wurde, daß auch bei der Ernennung der Mitglieder dieses Gerichtshofes dem Ministerrat ein Vorschlagrecht zusteht141). Die konstitutionelle Ära brachte für Österreich erstmals eine klare Abgrenzung des Wirkungskreises der Ministerien und der Hoheitsrechte des Monarchen mit sich. Die Veranlassung dazu war durch die ungeheuere Steigerung der auf den Kaiser und seine Kanzlei einstürmenden Geschäftsstücke gegeben. Im Jahre 1851 war die Zahl der Exhibiten bei allen Ministerien mit Einschluß des Generalrechnungsdirektoriums auf 373.121 gestiegen; demgemäß war die Zahl der Geschäftsstücke der Kabinettskanzlei auf 22.484 Stück angewachsen142). Der Kaiser veran- laßte daher durch ein Handschreiben vom 27. August 1851 Beratungen der Ministerkonferenz über die Eindämmung dieser Papierflut. Das Ergebnis derselben fand seinen Niederschlag in den am 12. April 1852 ergangenen „Bestimmungen über die Ministerkonferenz“, einem „Allgemeinen Wirkungskreis der k. k. Ministerien“ und den für jedes Ministerium festgesetzten Wirkungskreisen. Die Bestimmungen über die Ministerkonferenz und der „Allgemeine Wirkungskreis“, welch beide bis 1896 in Kraft blieben, seien in vollem Wortlaut hier gebracht. Die B e s t i m>38) R. G. Bl. Nr. 44, Bernatzik, a. a. O., S. 396, Nr. 143. >3») R. G. Bl. Nr. 45, Bernatzik, a. a. O., S. 400, Nr. 144. >4«) R. G. Bl. Nr. 36 von 1876, Bernatzik, a. a. O., S. 411, Nr. 145. >«) R. G. Bl. Nr. 53, Bernatzik, a. a. O., S. 423, Nr. 146. >42) Kurrentakten 4772, Separatakten 582, Kurrentbilletten 132, Separatbilletten 65, Bittschriften 16933; es entfielen demnach auf den Arbeitstag rund 75 Aktenstücke, darunter 18 Vorträge!