Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
162 reichen und Ländern im Sinne ihrer Verfassungen“, in den übrigen Königreichen und Ländern im Sinne ihrer Landesordnungen verfassungsmäßig zu erledigen sind. Da in den nicht zur ungarischen Krone gehörenden Königreichen und Ländern auch Gegenstände, welche nicht in die ausschließliche Kompetenz des Reichsrates fallen, in den Zentralstellen und durch ihn selbst gemeinsam behandelt wurden, behielt sich der Kaiser vor, solche Gegenstände mit verfassungsmäßiger Mitwirkung des Reichsrates unter Zuziehung der Reichsräte dieser Länder behandeln zu lassen. Zugleich stellt Artikel III es den Landtagen frei, eine Behandlung solcher Gegenstände im Reichsrat zu beantragen. Die Ablehnung dieses Diploms durch die Deutschen und die Ungarn führte zum Erlaß des sogenannten Februarpatentes, welches mit 46 Beilagen versehen, die das Grundgesetz über die Reichsvertretung, fünfzehn Landesordnungen für alle Länder mit Ausnahme Dalmatiens, dessen Zugehörigkeit zu Ungarn oder Österreich nicht entschieden war, und weitere fünfzehn Gesetze als „Anhang“ enthielten, am 26. Februar 1861 erging 119). In Artikel VI wurden „die vorausgängigen Grundgesetze“ der „wieder ins Leben gerufenen Verfassungen“, unter welchen die pragmatische Sanktion von 1713 und das Oktoberdiplom zu verstehen sind, und die neuen Grundgesetze, „dieser ganze Inbegriff von Grundgesetzen als die Verfassung unseres Reiches“ verkündet. Die im Oktoberdiplom festgelegten Prärogativen des Kaisers bleiben daher weiter in Kraft. Im Grundgesetz über die Reichsvertretung finden sich Bestimmungen, welche die Stellung des Kaisers zu dieser regeln. Der Kaiser verleiht inländischen durch ihren Grundbesitz hervorragenden Adelsgeschlechtern die erbliche Reichsratswürde; ihre groß- jährigen Mitglieder sind erbliche Mitglieder des Herrenhauses (§ 3) ■— der zur Reichsvertretung berufene Reichstag gliedert sich in das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus —; der Kaiser behält sich weiter vor, in das Herrenhaus ausgezeichnete Männer, welche sich um Staat oder Kirche, Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, als Mitglieder auf Lebensdauer zu berufen (§ 5). Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses hatten nach festgesetzten Zahlen die Landtage durch unmittelbare Wahl zu entsenden; der Kaiser behielt sich aber vor, wenn ausnahmsweise Verhältnisse die Beschickung des Hauses durch einen Landtag unmöglich machen sollten, „den Vollzug der Wahl unmittelbar durch die Gebiete, Städte und Körperschaften anzuordnen“ (§ 7). Ihm obliegt die Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten aus den Mitgliedern jedes Hauses (§ 8). Er beruft alljährlich den Reichsrat ein (§ 9). Der Wirkungskreis des Reichsrates umfaßt die im oben angeführten Artikel II des Oktoberdiploms aufgezählten Gegenstände (§ 10). Jene Gegenstände, welche den nicht zur ungarischen Krone gehörigen Königreichen und Ländern — es sei gestattet für diese allerdings anachronistisch die ns) R. G. Bl. Nr. 20.