Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

162 reichen und Ländern im Sinne ihrer Verfassungen“, in den übrigen Kö­nigreichen und Ländern im Sinne ihrer Landesordnungen verfassungs­mäßig zu erledigen sind. Da in den nicht zur ungarischen Krone gehö­renden Königreichen und Ländern auch Gegenstände, welche nicht in die ausschließliche Kompetenz des Reichsrates fallen, in den Zentralstel­len und durch ihn selbst gemeinsam behandelt wurden, behielt sich der Kaiser vor, solche Gegenstände mit verfassungsmäßiger Mitwirkung des Reichsrates unter Zuziehung der Reichsräte dieser Länder behandeln zu lassen. Zugleich stellt Artikel III es den Landtagen frei, eine Behandlung solcher Gegenstände im Reichsrat zu beantragen. Die Ablehnung dieses Diploms durch die Deutschen und die Ungarn führte zum Erlaß des so­genannten Februarpatentes, welches mit 46 Beilagen versehen, die das Grundgesetz über die Reichsvertretung, fünfzehn Landesordnungen für alle Länder mit Ausnahme Dalmatiens, dessen Zugehörigkeit zu Ungarn oder Österreich nicht entschieden war, und weitere fünfzehn Gesetze als „Anhang“ enthielten, am 26. Februar 1861 erging 119). In Artikel VI wur­den „die vorausgängigen Grundgesetze“ der „wieder ins Leben gerufenen Verfassungen“, unter welchen die pragmatische Sanktion von 1713 und das Oktoberdiplom zu verstehen sind, und die neuen Grundgesetze, „die­ser ganze Inbegriff von Grundgesetzen als die Verfassung unseres Reiches“ verkündet. Die im Oktoberdiplom festgelegten Prärogativen des Kaisers bleiben daher weiter in Kraft. Im Grundgesetz über die Reichsvertretung finden sich Bestimmungen, welche die Stellung des Kaisers zu dieser regeln. Der Kaiser verleiht inländischen durch ihren Grundbesitz her­vorragenden Adelsgeschlechtern die erbliche Reichsratswürde; ihre groß- jährigen Mitglieder sind erbliche Mitglieder des Herrenhauses (§ 3) ■— der zur Reichsvertretung berufene Reichstag gliedert sich in das Herren­haus und das Abgeordnetenhaus —; der Kaiser behält sich weiter vor, in das Herrenhaus ausgezeichnete Männer, welche sich um Staat oder Kirche, Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, als Mitglieder auf Lebensdauer zu berufen (§ 5). Die Mitglieder des Abgeordneten­hauses hatten nach festgesetzten Zahlen die Landtage durch unmittel­bare Wahl zu entsenden; der Kaiser behielt sich aber vor, wenn aus­nahmsweise Verhältnisse die Beschickung des Hauses durch einen Land­tag unmöglich machen sollten, „den Vollzug der Wahl unmittelbar durch die Gebiete, Städte und Körperschaften anzuordnen“ (§ 7). Ihm obliegt die Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten aus den Mitgliedern jedes Hauses (§ 8). Er beruft alljährlich den Reichsrat ein (§ 9). Der Wirkungskreis des Reichsrates umfaßt die im oben angeführten Arti­kel II des Oktoberdiploms aufgezählten Gegenstände (§ 10). Jene Gegen­stände, welche den nicht zur ungarischen Krone gehörigen Königreichen und Ländern — es sei gestattet für diese allerdings anachronistisch die ns) R. G. Bl. Nr. 20.

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