Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

163 Begriffe diesseitige Reichshälfte oder Cisleithanien zu gebrauchen — ge­meinsam sind, gehören nach Artikel II des Oktoberdiploms in die Wirk­samkeit des Reichsrates ohne Zuziehung der Mitglieder aus den Ländern der ungarischen Krone. Dieser Reichsrat wird als der „engere Reichs­rat“ bezeichnet. Etwa auftauchende Zweifel über die Kompetenz des­selben entscheidet „auf Antrag des engeren Reichsrates“ der Kaiser (§ 11). Der Kaiser verfügt die Vertagung des Reichsrates, sowie die Auflösung des Hauses der Abgeordneten 120). Nach den Landesordnun­gen ernennt der Kaiser zur Leitung des Landtages aus dessen Mitte den Landmarschall und dessen Stellvertreter (§ 4), er beruft in der Regel jährlich einmal den Landtag ein, der sich in der Landeshauptstadt ver­sammelt, wenn der Kaiser nicht anders bestimmt (§ 8); er kann vom Kaiser jederzeit mit gleichzeitiger Anordnung neuer Wahlen aufgelöst werden (§ 10). Zu jedem Landesgesetz ist seine Sanktion erforderlich (§ 17). Sieht der Landmarschall einen Beschluß als dem öffentlichen Wohle oder den bestehenden Gesetzen zuwider an, so ist er berechtigt und verpflichtet ihn zu sistieren und die Angelegenheit unverzüglich dem Kaiser im Wege des Statthalters zu unterbreiten (§ 42). Der hart­näckige Widerstand, den Oktoberdiplom und Februarpatent vornehmlich bei den Ungarn und Kroaten, aber auch bei den Italienern, Polen und Tschechen fand, führten zur Sistierung der auf ihnen beruhenden Ver­fassung durch ein kaiserliches Patent vom 20. September 1865 mit der Begründung, daß sich die Notwendigkeit ergeben habe, den Landta­gen m) Ungarns und Kroatiens jene beiden Verfassungsurkunden vor­zulegen „um ihren gleichgewichtigen Ausspruch zu vernehmen und zu würdigen“ 122). Artikel II ermächtigte „Unsere Regierung“ unaufschieb- liche Maßregeln und unter diesen insbesondere jene zu treffen, welche das finanzielle und volkswirtschaftliche Interesse des Reiches erheischt. Tatsächlich wurden nicht nur unaufschiebbare Maßregeln getroffen, son­dern auf Grund dieses Artikels wurde bis zur staatsrechtlichen Neuge­staltung des Jahres 1867 regiert. Als mit der kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1866 „über die Regelung des Staats-, Rechnungs­und Kontrolldienstes“ die Errichtung eines Obersten Rechnungs­hofes erfolgte, an welche die Staatsrechnungskontrolle in der dies­seitigen Reichshälfte von der Obersten Rechnungs-Kontrollbehörde über­ging, verfügte der Kaiser in § 9, daß erhobene Anstände, wenn sie ii 2») Nicht auch des Herrenhauses, da diesem nicht gewählte Mitglieder, sondern durch die Geburt die großjährigen Prinzen des kaiserlichen Hauses, die erblichen Mitglieder, Virilisten und vom Kaiser auf Lebensdauer berufene Männer angehörten. 121) Der ungarische Reichstag wurde von der Krone und den Zentralstellen in beabsichtigter Mißachtung des ungarischen Staatsrechtes bis 1867 immer als „Landtag“ bezeichnet. 122) R. G. Bl. Nr. 88. 11*

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