Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

161 den, Schriften und Amtshandlungen, ferner die Aufnahme neuer An­leihen ... nur mit Zustimmung Meines verstärkten Reichsrates anzu­ordnen“, behielt sich aber eine Ausnahme „blos im Falle einer Kriegs­gefahr“ insoferne vor, als er sich mit Rücksicht auf die Verhältnisse nicht zu einer außerordentlichen Einberufung des verstärkten Reichsra­tes bestimmt finden solltem). Wenig später, am 20. Oktober 1860, er­folgte eine Neuordnung des Staates durch eine Gruppe von Verfassungs­urkunden, welche — durch ein Manifest des Kaisers eingeleitet — aus dem „Diplom zur Regelung der inneren staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie“ — später das „Oktoberdiplom“ genannt —, mehreren kai­serlichen Handschreiben und vier kaiserlichen Patenten mit den Lan­desstatuten und Landtagsordnungen für Steiermark, Kärnten, Krain und Tirol bestand us). Das Oktoberdiplom verpflichtet in Artikel I den Kai­ser „nur unter Mitwirkung der gesetzlich versammelten Landtage, be­ziehungsweise des Reichsrates“, zu welchem die Landtage die festge­setzte Zahl von Mitgliedern — ein gleichzeitig an den Ministerpräsiden­ten Grafen Rechberg ergehendes Handschreiben erhöhte diese auf hun­dert — zu entsenden haben, Gesetze zu geben, abzuändern und aufzu­heben. Artikel II setzt fest, daß „alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen“, die allen Kö­nigreichen und Ländern „gemeinschaftlich sind, namentlich die Gesetz­gebung über das Münz-, Geld- und Kreditwesen, über die Zölle und Handelssachen, ferner über die Grundsätze des Zettelbankwesens, die Gesetzgebung inbetreff der Grundsätze des Post-, Telegraphen- und Eisenbahnwesens; über die Art und Weise und die Ordnung der Mili- tärpflichtigkeit in und mit dem Reichsrat verhandelt und unter seiner Mitwirkung verfassungsmäßig erledigt werden“. Artikel II wiederholt sodann die in der obgenannten Entschließung vom 17. Juli 1860 erfolg­ten Bindungen an die Zustimmung des Reichsrates und ordnet ferner an, daß „die Prüfung und Feststellung der Voranschläge der Staatsauslagen für das zukünftige Jahr, sowie die Prüfung der Staatsrechnungsab­schlüsse und der Resultate der jährlichen Finanzgebarung unter Mit­wirkung des Reichsrates zu erfolgen hat.“ Artikel III legt fest, daß alle anderen Gegenstände der Gesetzgebung „in und mit den betreffenden Landtagen und zwar in den zur ungarischen Krone gehörenden König­>17) R. G. Bl. Nr. 181, vgl. M. Uhlircz, a. a. O., Bd. II, Halbbd. 2, S. 808. ns) Kaiserliches Manifest „An Meine Völker“. R. G. Bl. Nr. 225, Kaiser­liches Diplom R. G. Bl. Nr. 226, Vier ah. Handschreiben an den Ministerpräsi­denten, Bernatzik, a. a. O. S. 195, Nr. 57, S. 196, Nr. 58, S. 204, Nr. 67, 68, Ah. Handschreiben an den Staatsminister Grafen von Goluchowski, ebenda S. 197, Nr. 59, drei ah. Handschreiben an den ungar. Hofkanzler Frh. v. Vay, ebenda S. 198 ff., Nr. 60—65, ah. Handschreiben an den Banus von Kroation und Slawonien Frh. v. Sekcevic, ebenda S. 203, Nr. 66, Patente enthaltend die Landesstatute für Steiermark, Kärnten, Salzburg und Tirol, R. G. Bl. Nr. 227, 232, 238, 254. R e i n ö h 1, Geschichte der k. u. k. Kabinettskanzlei 11

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