Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
161 den, Schriften und Amtshandlungen, ferner die Aufnahme neuer Anleihen ... nur mit Zustimmung Meines verstärkten Reichsrates anzuordnen“, behielt sich aber eine Ausnahme „blos im Falle einer Kriegsgefahr“ insoferne vor, als er sich mit Rücksicht auf die Verhältnisse nicht zu einer außerordentlichen Einberufung des verstärkten Reichsrates bestimmt finden solltem). Wenig später, am 20. Oktober 1860, erfolgte eine Neuordnung des Staates durch eine Gruppe von Verfassungsurkunden, welche — durch ein Manifest des Kaisers eingeleitet — aus dem „Diplom zur Regelung der inneren staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie“ — später das „Oktoberdiplom“ genannt —, mehreren kaiserlichen Handschreiben und vier kaiserlichen Patenten mit den Landesstatuten und Landtagsordnungen für Steiermark, Kärnten, Krain und Tirol bestand us). Das Oktoberdiplom verpflichtet in Artikel I den Kaiser „nur unter Mitwirkung der gesetzlich versammelten Landtage, beziehungsweise des Reichsrates“, zu welchem die Landtage die festgesetzte Zahl von Mitgliedern — ein gleichzeitig an den Ministerpräsidenten Grafen Rechberg ergehendes Handschreiben erhöhte diese auf hundert — zu entsenden haben, Gesetze zu geben, abzuändern und aufzuheben. Artikel II setzt fest, daß „alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen“, die allen Königreichen und Ländern „gemeinschaftlich sind, namentlich die Gesetzgebung über das Münz-, Geld- und Kreditwesen, über die Zölle und Handelssachen, ferner über die Grundsätze des Zettelbankwesens, die Gesetzgebung inbetreff der Grundsätze des Post-, Telegraphen- und Eisenbahnwesens; über die Art und Weise und die Ordnung der Mili- tärpflichtigkeit in und mit dem Reichsrat verhandelt und unter seiner Mitwirkung verfassungsmäßig erledigt werden“. Artikel II wiederholt sodann die in der obgenannten Entschließung vom 17. Juli 1860 erfolgten Bindungen an die Zustimmung des Reichsrates und ordnet ferner an, daß „die Prüfung und Feststellung der Voranschläge der Staatsauslagen für das zukünftige Jahr, sowie die Prüfung der Staatsrechnungsabschlüsse und der Resultate der jährlichen Finanzgebarung unter Mitwirkung des Reichsrates zu erfolgen hat.“ Artikel III legt fest, daß alle anderen Gegenstände der Gesetzgebung „in und mit den betreffenden Landtagen und zwar in den zur ungarischen Krone gehörenden König>17) R. G. Bl. Nr. 181, vgl. M. Uhlircz, a. a. O., Bd. II, Halbbd. 2, S. 808. ns) Kaiserliches Manifest „An Meine Völker“. R. G. Bl. Nr. 225, Kaiserliches Diplom R. G. Bl. Nr. 226, Vier ah. Handschreiben an den Ministerpräsidenten, Bernatzik, a. a. O. S. 195, Nr. 57, S. 196, Nr. 58, S. 204, Nr. 67, 68, Ah. Handschreiben an den Staatsminister Grafen von Goluchowski, ebenda S. 197, Nr. 59, drei ah. Handschreiben an den ungar. Hofkanzler Frh. v. Vay, ebenda S. 198 ff., Nr. 60—65, ah. Handschreiben an den Banus von Kroation und Slawonien Frh. v. Sekcevic, ebenda S. 203, Nr. 66, Patente enthaltend die Landesstatute für Steiermark, Kärnten, Salzburg und Tirol, R. G. Bl. Nr. 227, 232, 238, 254. R e i n ö h 1, Geschichte der k. u. k. Kabinettskanzlei 11