Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
149 Setzung dem Kaiser Vorbehalten ist; doch müssen die Entlassungsanträge im Plenum des Hofkriegsrates beraten werden und den betreffenden Sitzungen Hofräte der Justizabteilungen beigezogen werden; bei geteilten Meinungen ist mit der Ausfertigung des Beschlusses bis zum Rücklangen des Protokolles vom Kaiser zuzuwarten. 19. Wiederanstellung pensionierter Stabsoffiziere. 20. Erlassung von Vorschriften, welche bessere Beschleunigung der Geschäfte bei den Generalkommanden und den übrigen dem Hofkriegsrat unterstehenden Verwaltungszweigen, dann beim hofkriegsrätlichen Protokoll und Expedit, der Registratur und dem Archiv bezwecken. 21. Auslegung der Normalien, Erläuterung unklarer, dunkler und Ergänzung unvollständiger Normalvorschriften sind dem Kaiser Vorbehalten. 22. Verminderung des Personals beim Hofkriegsrat und den untergeordneten Branchen. 23. Zweckmäßige Verteilung des Gehaltes des Protokolls-, Registraturs- und Expeditspersonales. 24. Baureparaturen, welche die Gebäude brauchbar erhalten, bis zu 600 fl. 25. Neuherstellung aller Militärgebäude, welche einer Reparatur nicht mehr wert sind, aber hergestellt werden müssen. 26. Umgestaltung eines Gebäudes zu einem anderen als dem bisherigen Gebrauch, wenn der Aufwand 10.000 fl. nicht übersteigt. 27. Erbauung von Gebäuden, die unbedingt erforderlich sind, bis zu einem Aufwand von 10.000 fl. 28. Neue ökonomische Einrichtungen und Unternehmungen bei jenen Militäranstalten, welche eigene Fonde haben, insofern sie ohne Beitrag von einer anderen Staatskasse und ohne Verkürzung der Abfuhr, welche derlei Fonde an andere Staatskassen zu leisten haben, ausgeführt werden können. 29. Zeitliche den Betrag jährlicher 200 fl. nicht übersteigende Gehaltszulagen für jene Individuen, welche durch ihre besondere Tätigkeit den höheren Ertrag solcher mit eigenen Fonds dotierten Anstalten oder ihre wesentliche Vervollkommnung befördern, soweit die eigenen Reineinkünfte jener Fonde es gestatten. 30. Hinsichtlich der Lieferungskontrakte ist die Entschließung vom 13. 9. 1806 zu befolgen. Trotz der eindeutigen Weisungen, welche bei der Erweiterung der Wirkungskreise der Hofstellen gegeben worden waren, kam es immer wieder vor, daß der Kaiser durch unnötige Vorträge belastet wurde; er brachte daher am 29. April 1808 in Erinnerung, daß nur über solche Gegenstände Vorträge zu erstatten seien, welche nicht durch bestehende Vorschriften und Gesetze entschieden sind, und über jene Angelegenheiten, welche er sich zur Entscheidung Vorbehalten habe89). Das Jahr 1809 brachte abermals eine generelle Erweiterung des Wirkungskreises der Hofstellen mit einem Kabinettschreiben vom 25. Oktober 90). Der Kaiser behielt mit diesem seiner Entscheidung vor: „die Gnadenbezeugungen, Ernennungen zu den höheren Stellen, die Entscheidung über so) StR. ZI. 1655. o“) Kabinettsschreiben Totis 25. 10. 1809 an Graf Ugarte, Abschrift in MKA. 1829 ZI. 93 und Staatsratsprot. ZI. 2416.