Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
150 die wichtigsten Gegenstände, dann über neue Einrichtungen oder Abänderungen der bestehenden Ordnung der Dinge und der Gesetze, über Geschäfte, wo sich die Hofstellen nicht vereinigen, die Central-Leitung des Staates.“ Nach diesen Grundsätzen erfolgte die Erweiterung des Wirkungskreises der Hofstellen. Der Kaiser behielt sich vor: die Ernennung der Präsidenten, der Hofräte und Hofsekretäre bei den Hofstellen, der Gubernialräte, Obergespäne und Kreishauptleute, der Kreiskommissäre, dieser letzteren aber nur in den Fällen, in welchen sich die Landes- und Hofstelle über den zur Ernennenden nicht einigen konnten, der Appellations- und Landräte, der Septemviraltafel- und königlichen Tafelbeisitzer in den Ländern, im Kamerale lediglich der Gefälls- administratoren (Pkt. 1), ferner die Ernennung der Bischöfe, Domherren und Äbte; die Pfarren sind von den Stellen zu besetzen, sollten diese mit dem Vorschlag des Ordinariates nicht einverstanden sein, ist dem Kaiser Vortrag zu erstatten (Pkt. 2). Gnadengaben, Provisionen, Nachlässe können die Hofstellen fortan bis 500 fl. bewilligen, Nachlässe über uneinbringliche Mängel und rückständige Verrechnungen, wenn die Hofkammer damit einverstanden ist, bis 6000 fl. (Pkt. 5). Wenn sich Hofstellen über irgendeine Angelegenheit auch in gemeinsamen Sitzungen nicht einigen können, ist dem Kaiser Vortrag zu erstatten (Pkt. 6). Bei signierten Bittschriften, welche Klagen über untergeordnete Behörden zum Gegenstand haben, haben die Hofstellen die Sache zu untersuchen. Vortrag oder gewöhnliche Auskunft an den Kaiser hierüber ist nur zu erstatten, wenn die untergeordneten Behörden pflichtwidrig gehandelt haben und eine Ahndung durch den Kaiser erforderlich erscheint, ferner wenn die Abhilfe den Wirkungskreis der Hofstelle übersteigt oder die Klage gegen die Hofstelle selbst gerichtet ist (Pkt. 7). Alle Einrichtungspläne im Wirtschaftsfach, wo die Kosten von den Stellen vorgeschlagen und von den Buchhaltereien und Hofstellen zweckmäßig befunden werden, können ohne Rückfrage bewilligt werden (Pkt. 8). Ebenso alle neuen Gebäude, deren Notwendigkeit von allen Behörden anerkannt ist, bis zu 25.000 fl. (Pkt. 9). In die Zuständigkeit der Hofstellen fällt weiters die Einrichtung neuer Zoll- und Dreißigstämter, die Aufhebung und Umänderung bestehender und Änderungen der einzelnen Zollplätze im Einvernehmen mit den politischen Stellen, den Landesbehörden oder, falls es das Montanistikum betrifft, mit den hiefür zuständigen Stellen, vorausgesetzt, daß alle einverstanden sind (Pkt. 10). Die Hofstellen können Fabriken und nutzbaren Instituten Unterstützungen bis zu 10.000 fl. gegen hinlängliche Sicherheit geben (Pkt. 11). Wenn die Hofkammer mit dem Hofkriegsrat und der Hofkriegsbuchhalterei einverstanden ist, können Kontrakte und Passierungen über noch so große in thesi bewilligte Militärerfordernisse abgeschlossen und ausgefertigt werden (Pkt. 12). Wenig später, am 16. Dezember 1809, erweiterte darüber hinaus eine Entschließung des Kaisers den Wirkungskreis der