Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

150 die wichtigsten Gegenstände, dann über neue Einrichtungen oder Ab­änderungen der bestehenden Ordnung der Dinge und der Gesetze, über Geschäfte, wo sich die Hofstellen nicht vereinigen, die Central-Leitung des Staates.“ Nach diesen Grundsätzen erfolgte die Erweiterung des Wirkungskreises der Hofstellen. Der Kaiser behielt sich vor: die Ernen­nung der Präsidenten, der Hofräte und Hofsekretäre bei den Hofstel­len, der Gubernialräte, Obergespäne und Kreishauptleute, der Kreis­kommissäre, dieser letzteren aber nur in den Fällen, in welchen sich die Landes- und Hofstelle über den zur Ernennenden nicht einigen konn­ten, der Appellations- und Landräte, der Septemviraltafel- und könig­lichen Tafelbeisitzer in den Ländern, im Kamerale lediglich der Gefälls- administratoren (Pkt. 1), ferner die Ernennung der Bischöfe, Domherren und Äbte; die Pfarren sind von den Stellen zu besetzen, sollten diese mit dem Vorschlag des Ordinariates nicht einverstanden sein, ist dem Kaiser Vortrag zu erstatten (Pkt. 2). Gnadengaben, Provisionen, Nachlässe können die Hofstellen fortan bis 500 fl. bewilligen, Nachlässe über un­einbringliche Mängel und rückständige Verrechnungen, wenn die Hof­kammer damit einverstanden ist, bis 6000 fl. (Pkt. 5). Wenn sich Hof­stellen über irgendeine Angelegenheit auch in gemeinsamen Sitzungen nicht einigen können, ist dem Kaiser Vortrag zu erstatten (Pkt. 6). Bei signierten Bittschriften, welche Klagen über untergeordnete Behörden zum Gegenstand haben, haben die Hofstellen die Sache zu untersuchen. Vortrag oder gewöhnliche Auskunft an den Kaiser hierüber ist nur zu erstatten, wenn die untergeordneten Behörden pflichtwidrig gehandelt haben und eine Ahndung durch den Kaiser erforderlich erscheint, fer­ner wenn die Abhilfe den Wirkungskreis der Hofstelle übersteigt oder die Klage gegen die Hofstelle selbst gerichtet ist (Pkt. 7). Alle Ein­richtungspläne im Wirtschaftsfach, wo die Kosten von den Stellen vor­geschlagen und von den Buchhaltereien und Hofstellen zweckmäßig be­funden werden, können ohne Rückfrage bewilligt werden (Pkt. 8). Eben­so alle neuen Gebäude, deren Notwendigkeit von allen Behörden aner­kannt ist, bis zu 25.000 fl. (Pkt. 9). In die Zuständigkeit der Hofstellen fällt weiters die Einrichtung neuer Zoll- und Dreißigstämter, die Auf­hebung und Umänderung bestehender und Änderungen der einzelnen Zollplätze im Einvernehmen mit den politischen Stellen, den Landesbe­hörden oder, falls es das Montanistikum betrifft, mit den hiefür zu­ständigen Stellen, vorausgesetzt, daß alle einverstanden sind (Pkt. 10). Die Hofstellen können Fabriken und nutzbaren Instituten Unterstützun­gen bis zu 10.000 fl. gegen hinlängliche Sicherheit geben (Pkt. 11). Wenn die Hofkammer mit dem Hofkriegsrat und der Hofkriegsbuchhalterei einverstanden ist, können Kontrakte und Passierungen über noch so gro­ße in thesi bewilligte Militärerfordernisse abgeschlossen und ausgefer­tigt werden (Pkt. 12). Wenig später, am 16. Dezember 1809, erweiterte darüber hinaus eine Entschließung des Kaisers den Wirkungskreis der

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