Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

148 Teuerungszulagen auf die Dauer der gleichen Umstände, unter denen der Kaiser sie bewilligt hatte, doch soweit es bei den Generalkomman­den angestellte und die übrigen Militärbeamten betrifft, nur in jenen Ländern, wo auch die politischen und die Kameralbeamten den Teue­rungszuschuß genießen. 5. Ausdehnung der Teuerungsbeiträge auf Dienstindividuen, welche sie bisher nicht bezogen haben, wenn bei ihnen dieselben Umstände eintreten, welche den Kaiser zur Bewilligung der­selben für die Übrigen veranlaßt haben und wenn sie keine höheren Besoldungen genießen als solche, auf welche die Teuerungsbeiträge be­schränkt sind. 6. Gehalts- oder Taglohnserhöhungen von 50 bis 80 fl. für das nicht in die Klasse der wirklichen Beamten gehörige Personal. 7. Zeitliche Aushilfen für diese in demselben Betrage. 8. Bewilligung von Remunerationen für außerordentliche Dienste und Entschädigun­gen, die ohne große Unbilligkeit nicht verweigert werden können, bis zu 300 fl. 9. Bewilligung von Remunerationen bis 500 fl., die einige Jahre hindurch vom Kaiser bewilligt wurden, bei Bestehen derselben Beweggründe. 10. Quartiergelder und Vorspann in außerordentlichen, im Normale nicht vorgesehenen, aber dringenden Fällen unvermeidlicher Notwendigkeit. 11. Die ein-, zwei-, höchstens dreijährige Nachsicht der Grundsteuer und Roboten für solche Grenzhäuser, die durch Überschwem­mungen, Ungewitter oder anderen Zufall um ihre Ernte oder durch Feuer um ihre Häuser gekommen sind. 12. Nachlaß von Pachtzinsen, wenn durch die Hofbuchhaltung bestätigt wird, daß der Pächter einen beträchtlichen, durch außerordentliche Zufälle herbeigeführten Schaden erlitten hat, jedoch darf der Nachlaß nicht mehr als jährlich 500 fl be­tragen. 13. Die Abschreibung von Aktivposten, wenn die Gegenstände derselben durch einen Zufall zu Grunde gegangen sind oder die Rech­nungsbelege ohne jemandes Schuld in Verlust geraten sind. 14. Die außerordentliche Aufnahme physisch und moralisch geeigneter Knaben von Militärparteien und Offizieren, in deren Ermanglung von Militär­beamten in die Regimentserziehungshäuser für den Fall, daß die Regi­menter nicht die bestimmte Anzahl von Kindern obligater Mannschaft dahin abgeben können. 15. Beurlaubungen und Urlaubs Verlängerungen, wenn der Urlaub samt der Verlängerung ein Jahr nicht überschreitet. 16. Die höhere Charakterisierung der Offiziere, welche als Realinvaliden in den Pensionsstand übernommen werden oder mit Beibehaltung des Militärcharakters austreten, bis zum Hauptmannscharakter inklusive mit dem Beisatz, daß sie in der Folge nur in der Charge wieder angestellt werden könnten, die sie vor ihrem Austritt bekleideten. 17. Pensionie­rungen jener Offiziere und Beamten, welche Chargen bekleiden, die von der Besetzung durch den Erzherzog oder den Hofkriegsrat abhängen, wenn sie bloß wegen Alters oder erwiesener körperlicher Gebrechen in den Ruhestand kommen. 18. Entlassung der bei Militärbranchen ange- stellten Zivilbeamten, insoweit sie nicht Chargen bekleiden, deren Be-

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