Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
144 torén und Professoren an den Universitäten sind dem Kaiser Besetzungsvorschläge zu erstatten (Pkt. 34 = ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 18), die Aufnahme von Ärzten, Wundärzten und Hebammen in hinlänglich bemittelten und wegen der Ortsverhältnisse einer solchen Vorsorge bedürfenden Städten (Pkt. 30), die Dienstbesetzungen bei der Hofstelle vom Konzipisten und was dieser Kategorie gleichkommt abwärts, bei den Länderstellen aller mit Ausnahme der Präsidenten, Vizepräsidenten und Räte, bei den Kreisämtern der Kommissäre, dieser jedoch nur, wenn die Hof stelle den Vorschlag der Landesstelle bestätigt (Pkt. 35); die ungarische und die siebenbürgische Hofkanzlei erhielten hinsichtlich der bei ihr angestellten Individuen dieselben Befugnisse, hinsichtlich der untergeordneten Behörden das Recht, bei den Distriktualgerichten die Notäre und andere ähnliche oder mindere Bedienstungen, ferner die substituierten Provinzialkommissäre zu bestellen (Pkt. 25), Gehalts- und Taglohnserhöhungen für das nicht in die Klasse der Beamten gehörige Personal (Pkt. 6 = Hofkammer Pkt. 8, ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 6), zeitliche Auslagen für dieses Personal im Fall unumgänglicher Notwendigkeit in Beträgen von 50—80 fl. (Pkt. 7 = Hofkammer, Pkt. 9 = ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 7, Ob. Justizstelle Pkt. 4), die Vergebung oder Bestätigung aller städtischen Bedienstungen mit alleiniger Ausnahme der Bürgermeister- und Vizebürgermeisterstellen in Wien und der Bürgermeisterstellen in den Hauptstädten der Erbländer (Pkt. 28), Vermehrung des städtischen Magistratspersonals, der Dienerschaft und der Polizeiwache, wenn solche unumgänglich notwendig ist, die Stadt mit hinlänglichen Mitteln versehen ist und es sich nicht um eine größere Zahl von Magistratsräten handelt (Pkt. 29). In den Wirkungskreis der Vereinigten Hofstelle, der Hofkammer, der ungarischen und der siebenbürgischen Hofkanzlei und der Obersten Justizstelle fielen ferner: die Beurlaubung von Beamten in das Ausland, wenn der hinlänglich begründete Urlaub nur in einen benachbarten fremden Ort erbeten wird und nicht länger als sechs Wochen dauert ohne Ausnahme, bei längeren und entfernten Reisen die Bewilligung bloß für mindere Beamte, die nicht dem Ratsund Konzeptspersonal angehören; die Beurlaubungen im Inland und selbst an das Hof lager ohne Ausnahme jedoch nur auf drei Monate, für längere Termine sollen Urlaube nur im Falle des unumgänglichen Erfordernisses gegeben werden; bei mehr als dreimonatlicher Frist muß bei allen Beamten, deren Ernennung dem Kaiser Vorbehalten ist, seine Bewilligung eingeholt werden (Pkt. 40 = Hofkammer Pkt. 39 = ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 30 = Ob. Justizstelle Pkt. 9); die Bewilligung von Diensttauschen aus wichtigen und dringenden Ursachen, wenn der Dienst nicht leidet und kein Dritter gekränkt wird (Pkt. 39 = Hofkammer Pkt. 40 = ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 29), die Gewährung freiwilliger Dienstresignationsgesuche mit alleiniger Ausnahme der Rats- und Kreishauptmannsstellen und al-