Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
145 ler diesen gleichen und höheren Chargen (Pkt. 37 = Hofkammer Pkt. 37 = ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 27 = Ob. Justizstelle Pkt. 6); die Entlassung jener Beamten, deren Ernennung von der eigenen Wirksamkeit der Hofstelle abhängt, doch soll jenen Sitzungen, in denen Anträge auf Entlassung und noch strengere Behandlung wirklicher Beamter Vorkommen, zwei Hofräte der Obersten Justizstelle beigezogen werden; bei geteilter Meinung ist die Rücklangung der Ratsprotokolle, in denen die Ursache der Entlassung darzulegen sind, vom Kaiser abzuwarten (Pkt. 38 = Hofkammer Pkt. 38 = ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 28 mit Weglassung der Forderung der Beiziehung von Räten der Obersten Justizstelle — Ob. Justizstelle Pkt. 8 selbstverständlich mit Fortlassung derselben Forderung); die Pensionierung solcher Beamten, die bloß wegen Alters oder erwiesener körperlicher Gebrechen in den Ruhestand gesetzt werden müssen und dabei genau nach den Pensionsnormalien behandelt werden, insoferne sie keine Dienststelle bekleiden, deren Vergebung dem Kaiser Vorbehalten ist (Pkt. 36 = Hofkammer Pkt. 36 = ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 26 = Ob. Justizstelle Pkt. 7); Bemessung und Anweisung aller Pensionen für städtische, ständische und andere Beamte, die aus Fonds oder Kassen besoldet werden, über welche die Hofstelle die Leitung führt (Pkt. 1 = ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 1); die Bewilligung von 200 fl nicht übersteigenden Belohnungen aus städtischen oder anderen Kassen, über welche der Hofstelle die Verfügung zusteht, für besondere Auszeichnung bei Feueroder Wassernot u. dgl., nützliche Erfindungen und Entdeckungen (Pkt. 2 — Hofkammer Pkt. 2 mit Weglassung des Passus „aus städtischen oder anderen Kassen“ bis „zusteht“ = ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 2 mit der Änderung „aus Fonds und Kassen, worüber die Kanzlei die Verwaltung führt“ = Ob. Justizstelle Pkt. 1 mit Weglassung der bei der vereinigten Hofstelle angeführten Kassen), die Belohnungen und Remunerationen auch in höherem Betrag, wenn sie seit einigen Jahren bewilligt wurden (Pkt. 3 = Hofkammer Pkt. 3 = ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 3 mit Zusatz „aus diesen Fonds“ = Ob. Justizstelle Pkt. 3). Die Hofkammer konnte weiters im eigenen Wirkungskreis erledigen: Kapitalsrückzahlungen von Staats- und Fondsobligationen nach den bisher vom Kaiser beobachteten Grundsätzen bis zu einem Betrag von 1000 fl (Pkt. 6), die Realisierung und Auswechslung verrufener Banko- zettel (Pkt. 7), die Bewilligung von Lehrlingsbeiträgen oder Quartierzinsvergütungen für Fabrikanstalten in jenen seltenen Fällen, da es sich um Einführung ganz neuer oder bisher bei weitem nicht hinlänglich betriebener Industriezweige handelt, die ohne solche Unterstützung nicht zu Stande kommen würden (Pkt. 32); die Verleihung der Tabak- verläge insofern Zivil- und Militärpersonen genau nach den Vorschriften damit beteilt werden (Pkt. 35); Übersetzung der Zoll-, Weg-, Maut-, Salz- oder anderer Ämter (Pkt. 18); bloß zeitliche oder provisorische R e i n ö h 1, Geschichte der k. u. k. Kabinettskanzlei 10