Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
141 Analogie zu einem solchen entscheiden lassen oder zu einer gesetzlichen Verfügung Anlaß geben. 5. Festsetzung der Stärke und des Standes der Armee, ihrer Körper und Unterabteilungen. 6. Bewilligung ihrer jährlichen Geldauslagen, 7. Alle a. o. Geldauslagen. 8. Alle Lieferungskontrakte, deren Gesamtbetrag 100.000 fl. überschreitet, und alle Vorschüsse an Militärkontrahenten, welche für ein und denselben Kontrakt über 50.000 fl. hinausgehen. 9. Jeden Ankauf für die Armee im Ausland über 50.000 fl. 10. Jede Bewilligung, welche sich nicht auf das System, eine wirkliche Gebühr oder auf ein bestehendes Normale gründet. 11. Alle neuen Bauführungen und Reparaturen, welche mehr als 6000 fl. erfordern. 12. Alle Passierungen, welche die Hofkammer, wenn sie den Karneral- fonds betreffen, der Schlußfassung des Kaisers zu unterziehen hat. 13. Alle dauernden oder periodisch wiederkehrenden Zulagen, Aushilfen und Unterstützungen, geistliche Remunerationen, Aushilfen und Gnadengaben, wenn sie ein für allemal 200 fl. übersteigen. 14. Alle Beförderungen, Pensionierungen und Wiederanstellungen der Pensionierten vom Stabsoffizier, Hofkriegssekretär, Staatsauditor, Staatsfeldarzt, Oberkriegskommissar, Verpflegsoberverwalter und Kriegskassier aufwärts. 15. Transferierungen und Anstellungsveränderungen vom Hofrat u. Oberst aufwärts. 16. DislokationsVeränderungen ganzer Regimenter und Korps aus einer Provinz in eine andere. 17. Jede Anstellung, Beförderung und Personalvermehrung beim Hofkriegsrat und allen Militärbranchen, wodurch der festgesetzte Stand überschritten wird. 18. Die höhere Charakterisierung der in den Pensionsstand oder mit Quittierung austretenden Offiziere aller Chargen. 19. Beurlaubungen wirklich angestellter Individuen in das Ausland auf länger als sechs Monate mit Beibehaltung ihrer Gage. 20. Beurlaubung von Pensionisten in das Ausland über drei Monate mit Beibehaltung der Gage. 21. Alle Gnadengaben, welche 200 fl. übersteigen. 22. Alle signierten Bittschriften85). Stillschweigend bleiben dem Kaiser noch Vorbehalten die Entscheidung über beanstandete Verträge über Arbeitsleistungen für das Militär und Lieferungen an Armeestellen; am 13. September 1806 schränkte der Kaiser dies dahin ein, daß er seinem Bruder die Entscheidung überließ, wenn die Meinungen des Hofkriegsrates und der Finanzhofstelle darüber übereinstimmten 86). 1806 veranlaßte den Kaiser der verlorene Krieg und das abermalige Anwachsen der in der Kabinettskanzlei und damit auch beim Staatsrat einlaufenden Geschäftsstücke durch die Erlassung von „Normative n“, auch ,,A ktivitäts-Normen“ genannt, den Wirkungskreis der Zentralstellen abermals zu erweitern. Diese Normative ergingen mit Handschreiben vom 30. Dezember jenes Jahres an die Vereinigte Hofstelle, die Hofkammer, die ungarische und die sieben85) B 323 an Erzh. Carl, Bill. Prot. Gedruckt F. Walter, a. a. O., Abt. II, Bd. 5, S. 439, Nr. 89. so) B 1331 an Erzh. Carl, Bill. Prot.