Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
142 bürgische Hofkanzlei, die Oberste Justizstelle und das Generalrechnungsdirektorium. Mit diesen Normativen wurden jene des Jahres 1800 und etwa später ergangene Entschließungen bzw. Handschreiben außer Kraft gesetzt und nun neu zusammengefaßt und erweitert. Da sich erhebliche Teile der Normative decken, sollen sie gemeinsam betrachtet und der Ausgang von jenem der vereinigten Hofstelle genommen werden. In den Wirkungskreis der Hofstelle fiel die Bestätigung der ständischen Verordneten und Ausschußbeisitzer (Pkt. 25), die Bewilligung zur Allodialisierung eines Lehens bis auf die Summe von 10.000 fl. (Pkt. 26), die Bewilligung von Reparaturen öffentlicher Gebäude im Eigentum der Städte oder solcher Fonds, welche die Kanzlei verwaltet (Pkt. 12), dann die Aufführung neuer Bauten dieser Art, die zu Grunde gegangen sind (Pkt. 13) und von Neubauten, die bisher in dem Orte, wo sie errichtet werden sollen, nicht bestanden haben, deren Nutzen und Notwendigkeit einleuchtend ist und die keinen höheren Betrag als 10.000 fl. erfordern (Pkt. 14). Dieselbe Befugnis stand auch der Hofkammer (Pkt. 12—14), der ungarischen und der siebenbürgischen Hofkanzlei (Pkt. 10—12) zu, nur erstreckten sich deren Ermächtigungen auf die Reparaturen aller öffentlichen Gebäude. Der Vereinigten Hofstelle stand ferner zu: die Regulierung des Grundzinses in Städten (Pkt. 32), die Verkaufsbewilligung kleinerer Realitäten und Häuser, die Städten oder der Geistlichkeit gehören, wenn die Eigentümer ihrer zu ihrem eigenen Gebrauch nicht bedürfen und sie auch sonst nicht nutzbar gemacht werden können, wenn der Fiskalpreis 12.000 fl nicht übersteigt (Pkt. 15), die Aufstellung und Regulierung der Ortsgerichte (Pkt. 31), die Verleihung von Wochen- und Jahrmarktsprivilegien (Pkt. 22 = ungar, u. siebenbürg. Hofkanzlei Pkt. 21), die Bestätigung von Gefällsverpachtungen, wofern der Pachtschilling 12.000 fl. nicht übersteigt (Pkt. 16) und die Bewilligung von Nachlässen und Abschreibungen von Pachtkontrakten, wenn sie nicht mehr als 500 fl. jährlich ausmachen (Pkt. 17 = ungar, u. siebenbürg. Hofkanzlei Pkt. 15). Der ungarischen und der siebenbürgischen Hofkanzlei wurde die Bestätigung von Fondsgüterverpachtungen ohne Ausnahme, jedoch nur im Wege der Versteigerung zuerkannt (Pkt. 14). In geistlichen Angelegenheiten stand der Vereinigten Hofstelle zu: Aushilfen für Klöster und Bewilligung von Tischtiteln, wenn dér Fonds, den es betrifft, die Auslage aus seinen Überschüssen tragen kann (Pkt. 8), der ungarischen und der siebenbürgischen Hofkanzlei wird diese Ermächtigung auf die Bewilligung von Tischtiteln aus dem Religionsfonds eingeschränkt, Ergänzungen der Congrua, wenn sie der Religionsfond zu tragen hat (Pkt. 9 = ungar, u. siebenbürg. Hofkanzlei Pkt. 9), Erhöhung der Defizientengehalte um 50, höchstens 100 fl. bei zulänglichen Kräften des Religionsfondes (Pkt. 10), Beiträge für evangelische Pastoren und evangelische Schulen in Fällen, in welchen der Kaiser sie bisher nicht verweigert hat (Pkt. 11), Straf-