Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

140 der Kaiser Erzherzog Carl vom Präsidium des Hofkriegsrates und be­stellte den General d. K. Ferdinand Grafen Tige zum Präsidenten. Das Handschreiben, das diese Änderung verfügte82), bestimmte, daß alle Vorträge des Hofkriegsrates fortan wieder unmittelbar an den Kaiser zu richten seien, der sie erforderlichenfalls Tige zur Erstattung seines Gutachtens mitteilen werde (§ 3); in gleicher Weise seien künftig auch die Ratsprotokolle allwöchentlich dem Kaiser vorzulegen (§ 4). Am 17. Februar 1805 überließ Kaiser Franz der Obersten Justizstel- 1 e die Besetzung der Dienststellen bei der ersten Zivilinstanz und dem Appellationsgericht Venedig, ferner die Ernennung der bei den Appella­tionsgerichten und Landrechten in den deutschen Erbländern frei wer­denden Stellen von Ratsprotokollisten83). Am 18. September 1805 wurde ein Generalrechnungsdirektorium aufgestellt, das tags- darauf seine Instruktion erhielt84). Dieser zu Folge hatte das Direk­torium mit Schluß jedes Militärjahres die Zensurs- und Buchführungs­rückstände und die Rückstände des Rechnungsprozesses von jeder Buch­haltung dem Kaiser vorzulegen (§ IX Pkt. 4). Ein Monat vor Eintritt des Militärjahres war ihm der Haushaltsplan, genannt der „Präliminar- Erfordernis- und Bedeckungsaufsatz“ zu unterbreiten (§ IX Pkt. 7). Der „Zentralschluß“ über das sogenannte „netto der finanzen“ d. i. die Über­sicht über die reinen Überschüsse aller Einnahmsquellen des Staates war sechs Monate nach Ausgang des Jahres, der zweite Teil über die Ver­waltung des Brutto der Finanzen d. i. über die Roheinnahmen aller Gefälle, die Regieausgaben und den Reinertrag jedes Gefälles vor Aus­gang des auf den Rechnungsabschluß folgenden Jahres dem Kaiser zu unterbreiten (§ 9 Pkt. 8). Dem Generalrechnungsdirektorium oblag die Besetzung aller erledigter Buchhaltereidienststellen bis ausschließlich der Raitoffiziersstellen, somit der sogenannten subalternen Chargen; die Be­setzung der Buchhalter- und Raitoffiziersstellen behielt sich der Kaiser auf Grund der vom Direktorium unterbreiteten Vorschläge vor. Am 10. Februar 1806 war Erzherzog Carl zum Generalissimus und Chef des gesamten Kriegswesens ernannt worden. In einer am selben Tag ergangenen Instruktion regelte der Kaiser dessen Stel­lung zum Monarchen. Er behielt sich in dieser vor: 1. Alle Militärange- legenheiten, die in das Ganze oder den Wirkungskreis einzelner Zweige der Staatsverwaltung einschlagen, insoweit sie nicht durch Gesetze ge­regelt sind. 2. Alles, was in militärischer Hinsicht für den Staat oder die Armee von erheblichem Belang ist, 3. Alle Systemalverordnungen. 4. Alle Anfragen, die sich nicht aus einem Gesetz oder einer klaren 82) Ebenda S. 427 ff., Nr. 86 a. 83) Ebenda S. 434 ff., Nr. 87. 83a) Ah. Entschließung StR. Prot. 1804 (!) ZI. 4454. 84) F. Walter, Die österr. Zentralverwaltung, Abt. II, Bd. 5, S. 470 ff., Nr. 95 u. 96.

Next

/
Oldalképek
Tartalom