Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

139 behandeln. § VII endlich fordert, daß die Vorträge und Anfragen des Hofkriegsrates bis auf die in den §§ III und IV festgehaltenen Aus­nahmen aufzuhören haben. Am 29. September 1801 gab Erzherzog Carl dem Hofkriegsrat eine Generalinstruktion 81). Diese sagt im 1. Abschnitt § 2 Punkt a, daß der Erzherzog alles, was in den Militärsachen das Große der Monarchie betreffe, als Kriegsminister dem Monarchen in den Sessionen des Staats- und Konferenzministeriums mündlich oder schrift­lich vortragen werde, hingegen solche Gegenstände, welche wohl auch „in das große und oberste der Staatsregierung“ eingreifen, aber das Kriegs­wesen ausschließlich betreffen, ferner bloße Gnadensachen und alle Ge­genstände, welche der Monarch sich schon derzeit zur Entscheidung Vor­behalten hat oder fernerhin Vorbehalten wird, dem Kaiser außerhalb der Konferenzsitzungen besonders und unmittelbar vortragen werde, ff 3 verbietet Vorträge des Hofkriegsrates an den Kaiser; alle Entscheidun­gen sind vom Erzherzog als Kriegsminister einzuholen. Abschnitt IV verfügte, daß der Hofkriegsrat vierteljährlich dem Kaiser Administra­tionsberichte vorzulegen habe. Erzherzog Carl war auch zum Mari­neminister bestellt worden; als solcher erhielt er 1801 eine eigene Instruktion 81). Diese verpflichtete ihn alljährlich dem Kaiser einen „To- tal-Etat“ (I. Abt. § I) und einen „Etat der nötigen auslagen für den ordentlichen und ausserordentlichen dienst“ (II. Abt.) vorzulegen. Die Instruktion. Sie teilte die Geschäfte des Ministeriums in drei Klassen: 1. Geschäfte, die Einfluß auf die Monarchie haben und in die Geschäfts­sphäre anderer Departements einschlagen, 2. wichtige Geschäfte, welche bloß auf die Marine Bezug haben, 3. minder wichtige Geschäfte. Die Ge­schäfte der ersten Klasse sind im Staats- und Konferenzministerium vorzutragen; hieher gehören die Bestimmungen über die Auslagen für das Departement, Vermehrung oder Verminderung der Marine, Verände­rungen in der Rekrutierung oder Konskription, im Kriegsfall Gutachten über die in Betreff der Kriegsmarine zu treffenden Vorkehrungen und die damit verbundenen Auslagen, einvernehmlich mit den betreffenden Hofstellen die Forstgesetze in den „neu acquirirten besitzungen im adriatischen Meerbusen“, welche Forste dem Marinearsenal zur Verwal­tung und Nutzung übertragen worden sind. Die Gegenstände der zwei­ten Klasse hat der Marineminister unmittelbar allein dem Monarchen zur Entscheidung vorzutragen. Es sind dies Avancement der Offiziere vom Generalstab, Entlassungen und Pensionen, neu zu errichtende Char­gen und deren Besoldungen, Ernennung der Kommandanten en chef, deren Instruktionen und die ihnen einzuräumende Gewalt, Fälle, in de­nen Kommandanten zur Verantwortung gezogen werden müssen, vor­zügliche Verleihungen und Belohnungen. Alle übrigen Angelegenheiten wurden dem Erzherzog überlassen (Abt. III). Am 18. Mai 1805 enthob 81) F. Walter, ebenda S. 413 ff., Nr. 85.

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