Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
139 behandeln. § VII endlich fordert, daß die Vorträge und Anfragen des Hofkriegsrates bis auf die in den §§ III und IV festgehaltenen Ausnahmen aufzuhören haben. Am 29. September 1801 gab Erzherzog Carl dem Hofkriegsrat eine Generalinstruktion 81). Diese sagt im 1. Abschnitt § 2 Punkt a, daß der Erzherzog alles, was in den Militärsachen das Große der Monarchie betreffe, als Kriegsminister dem Monarchen in den Sessionen des Staats- und Konferenzministeriums mündlich oder schriftlich vortragen werde, hingegen solche Gegenstände, welche wohl auch „in das große und oberste der Staatsregierung“ eingreifen, aber das Kriegswesen ausschließlich betreffen, ferner bloße Gnadensachen und alle Gegenstände, welche der Monarch sich schon derzeit zur Entscheidung Vorbehalten hat oder fernerhin Vorbehalten wird, dem Kaiser außerhalb der Konferenzsitzungen besonders und unmittelbar vortragen werde, ff 3 verbietet Vorträge des Hofkriegsrates an den Kaiser; alle Entscheidungen sind vom Erzherzog als Kriegsminister einzuholen. Abschnitt IV verfügte, daß der Hofkriegsrat vierteljährlich dem Kaiser Administrationsberichte vorzulegen habe. Erzherzog Carl war auch zum Marineminister bestellt worden; als solcher erhielt er 1801 eine eigene Instruktion 81). Diese verpflichtete ihn alljährlich dem Kaiser einen „To- tal-Etat“ (I. Abt. § I) und einen „Etat der nötigen auslagen für den ordentlichen und ausserordentlichen dienst“ (II. Abt.) vorzulegen. Die Instruktion. Sie teilte die Geschäfte des Ministeriums in drei Klassen: 1. Geschäfte, die Einfluß auf die Monarchie haben und in die Geschäftssphäre anderer Departements einschlagen, 2. wichtige Geschäfte, welche bloß auf die Marine Bezug haben, 3. minder wichtige Geschäfte. Die Geschäfte der ersten Klasse sind im Staats- und Konferenzministerium vorzutragen; hieher gehören die Bestimmungen über die Auslagen für das Departement, Vermehrung oder Verminderung der Marine, Veränderungen in der Rekrutierung oder Konskription, im Kriegsfall Gutachten über die in Betreff der Kriegsmarine zu treffenden Vorkehrungen und die damit verbundenen Auslagen, einvernehmlich mit den betreffenden Hofstellen die Forstgesetze in den „neu acquirirten besitzungen im adriatischen Meerbusen“, welche Forste dem Marinearsenal zur Verwaltung und Nutzung übertragen worden sind. Die Gegenstände der zweiten Klasse hat der Marineminister unmittelbar allein dem Monarchen zur Entscheidung vorzutragen. Es sind dies Avancement der Offiziere vom Generalstab, Entlassungen und Pensionen, neu zu errichtende Chargen und deren Besoldungen, Ernennung der Kommandanten en chef, deren Instruktionen und die ihnen einzuräumende Gewalt, Fälle, in denen Kommandanten zur Verantwortung gezogen werden müssen, vorzügliche Verleihungen und Belohnungen. Alle übrigen Angelegenheiten wurden dem Erzherzog überlassen (Abt. III). Am 18. Mai 1805 enthob 81) F. Walter, ebenda S. 413 ff., Nr. 85.