Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
138 Bestätigung des Monarchen erheischen und zur Begnadigung geeignet sind. 6. Im Falle eines ausgebrochenen Krieges Entwurf des Hauptoperationsplanes nach Maß der Umstände einvernehmlich mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 7. Ernennung der die verschiedenen Armeen kommandierenden Generale, die ihnen zu erteilenden Instruktionen und Vollmachten, Ernennung der Landeskommissäre. 8. Abberufung oder Auswechslung der Generale, zur Verantwortung ziehen von Generalen. 9. Gesuche um Erteilung des Maria-Theresien-Ordens. § IV setzt fest, daß dem Erzherzog alle Gegenstände überlassen sind, welche schon aus vorhergehenden Generalinstruktionen oder der Natur der Sache nach von ihm zu entscheiden sind, ferner besonders 1. alle die Zusammensetzung und innere Organisation einer Armee betreffenden Gegenstände, 2. alle die Kleidung, Bewaffnung und Verpflegung der Armeen berührenden Veränderungen, „die nicht Hauptsachen betreffen“ und keine Ausgaben über den festgesetzten Etat verursachen. 3. Festsetzung des Dienst-, Exerzier- und Feldreglements sowie alle die Disziplin der Truppen betreffenden Ordonnanzen und Verordnungen, 4. Verordnung der an Festungen nötigen Reparaturen, Verfügung über die Kriegswerkstätte, Verteilung der Kanonen und der Munition auf die Festungen, Füllung der Vorratshäuser mit dem nötigen Vorrat, 5. alle die Militärökonomieadministration und das Kriegsjustiz wesen betreffenden Regulative, 6. Entscheidung in Rekursen wegen verweigerter oder verzögerter Justiz sowie in Beschwerden über alle bei Avancement oder Kommandosachen erlittenen Kränkungen, 7. Oberaufsicht über alle Kadettenhäuser und Militärinstitute, die Instruktion und Bildung sämtlicher Offiziere, 8. Pensionierung der wegen Alters, Gesundheitsgründen oder sonstiger Verhältnisse nicht mehr diensttauglichen Offiziere bis zum Hauptmann einschließlich, Besetzung beim Hofkriegsrat und bei den ihm unterstehenden Hauptämtern erledigter Stellen der Konzipisten, Protokollisten, Registratursadjunkten, bei den Generalkommanden der Stellen der Feldkriegskonzipisten und Registratoren, der Feldkriegskommissariatoffiziere, der Mi- litärverpflegsverwalter und Kriegskassenkontrollore sowie bei den Buch- haltereien der Stellen der Raiträte und Raitoffiziere sowie der Ingrossisten, 9. Vorsorge für eine mit möglichster Vollständigkeit zu veranstaltende Sammlung guter topographischer militärischer Karten besonders der benachbarten Länder und von getreu gezeichneten Plänen der wichtigsten europäischen Festungen und Leitung der aus benachbarten Staaten zu ziehenden militärischen Nachrichten und Auskünfte, 10. Im Kriegsfall alle zur Mobilmachung und Zusammenziehung der Truppen nötigen Hauptvorkehrungen, im Laufe des Krieges Komplettierung und Verstärkung der Armeen und die Sorge für deren Erfordernisse, 11. Während des Krieges Korrespondenz mit den kommandierenden Generalen, welche auf Kriegsdauer unmittelbar unter dem Kriegsminister stehen; der Hofkriegsrat hat von den Armeen nur das Verpflegs- und Justizwesen zu