Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

138 Bestätigung des Monarchen erheischen und zur Begnadigung geeignet sind. 6. Im Falle eines ausgebrochenen Krieges Entwurf des Hauptopera­tionsplanes nach Maß der Umstände einvernehmlich mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 7. Ernennung der die verschiedenen Armeen kommandierenden Generale, die ihnen zu erteilenden Instruk­tionen und Vollmachten, Ernennung der Landeskommissäre. 8. Abberu­fung oder Auswechslung der Generale, zur Verantwortung ziehen von Generalen. 9. Gesuche um Erteilung des Maria-Theresien-Ordens. § IV setzt fest, daß dem Erzherzog alle Gegenstände überlassen sind, welche schon aus vorhergehenden Generalinstruktionen oder der Natur der Sache nach von ihm zu entscheiden sind, ferner besonders 1. alle die Zusam­mensetzung und innere Organisation einer Armee betreffenden Gegen­stände, 2. alle die Kleidung, Bewaffnung und Verpflegung der Armeen berührenden Veränderungen, „die nicht Hauptsachen betreffen“ und kei­ne Ausgaben über den festgesetzten Etat verursachen. 3. Festsetzung des Dienst-, Exerzier- und Feldreglements sowie alle die Disziplin der Trup­pen betreffenden Ordonnanzen und Verordnungen, 4. Verordnung der an Festungen nötigen Reparaturen, Verfügung über die Kriegswerkstätte, Verteilung der Kanonen und der Munition auf die Festungen, Füllung der Vorratshäuser mit dem nötigen Vorrat, 5. alle die Militärökonomie­administration und das Kriegsjustiz wesen betreffenden Regulative, 6. Ent­scheidung in Rekursen wegen verweigerter oder verzögerter Justiz sowie in Beschwerden über alle bei Avancement oder Kommandosachen erlit­tenen Kränkungen, 7. Oberaufsicht über alle Kadettenhäuser und Militär­institute, die Instruktion und Bildung sämtlicher Offiziere, 8. Pensionie­rung der wegen Alters, Gesundheitsgründen oder sonstiger Verhältnisse nicht mehr diensttauglichen Offiziere bis zum Hauptmann einschließlich, Besetzung beim Hofkriegsrat und bei den ihm unterstehenden Haupt­ämtern erledigter Stellen der Konzipisten, Protokollisten, Registraturs­adjunkten, bei den Generalkommanden der Stellen der Feldkriegskonzi­pisten und Registratoren, der Feldkriegskommissariatoffiziere, der Mi- litärverpflegsverwalter und Kriegskassenkontrollore sowie bei den Buch- haltereien der Stellen der Raiträte und Raitoffiziere sowie der Ingrossi­sten, 9. Vorsorge für eine mit möglichster Vollständigkeit zu veranstal­tende Sammlung guter topographischer militärischer Karten besonders der benachbarten Länder und von getreu gezeichneten Plänen der wich­tigsten europäischen Festungen und Leitung der aus benachbarten Staa­ten zu ziehenden militärischen Nachrichten und Auskünfte, 10. Im Kriegs­fall alle zur Mobilmachung und Zusammenziehung der Truppen nötigen Hauptvorkehrungen, im Laufe des Krieges Komplettierung und Verstär­kung der Armeen und die Sorge für deren Erfordernisse, 11. Während des Krieges Korrespondenz mit den kommandierenden Generalen, welche auf Kriegsdauer unmittelbar unter dem Kriegsminister stehen; der Hof­kriegsrat hat von den Armeen nur das Verpflegs- und Justizwesen zu

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