Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

137 wäre die Angelegenheit dem Kaiser vorzulegen. Nach Absatz VII, Punkt c waren die Referatgegenstände in Currentien und Relata zu teilen; über erstere waren dem Kaiser bisher eigene Protokolle vorzulegen. Dies wurde nun eingestellt. Die Relata, worunter auch die kaiserlichen Ent­schließungen und Anordnungen zu verstehen waren, waren fortan statt der bisher in Abschrift vorgelegten Protokolle in Urschrift — nach den Departements in eigene Umschläge geteilt — längstens acht Tage nach jeder Sitzung dem Kaiser vorzulegen. Sie sollten, wenn nichts zu er­innern, mit dem Vidit des Staats- und Konferenzministers Grafen Kolo- wrat wieder an die Hof stelle zurückgehen. Jene Gegenstände, über wel­che Vorträge zu erstatten waren, waren von Sitzung zu Sitzung in einem Verzeichnis kurz anzuführen und dem Kaiser zu seinem Gebrauch zu­gleich mit den Relatis zu überreichen. Absatz IX brachte in Erinnerung, daß die vorgeschriebenen Ausweise und Bilanzen über den Ertrag der Gefälle, den Stand der Fonds, über Pensionen usw., die Voranschläge und andere periodische Eingaben stets zur festgesetzten Zeit vorzulegen seien. Der Absatz X führte neu ein vierteljährige Administrationsbe­richte, welche mit dem Militärjahr 1802 zu beginnen hätten. Am 9. Jänner 1801 wurde Erzherzog Carl zum Feldmarschall und Hofkriegsratspräsidenten ernannt80). Monate später, am 12. Sep­tember, erließ der Kaiser eine von Erzherzog Carl ausgearbeitete „Gene­ralinstruktion für den Kriegsminister und das unterstehende De­partement“. Dessen § III legt fest, welche Gegenstände sich der Kaiser zur Entscheidung außerhalb der Staatskonferenz vorbehält. Es heißt hier „Ueber alle solche gegenstände hingegen, welche zwar in das ganze und oberste der Staatsregierung, allein nicht in andere departements eingrei- fen, sondern das kriegswesen ausschließlich und für sich betrachtet be­treten [!], wo mithin keine Verbindungsrücksichten mit dem ministe­rium der aus wertigen angelegenheiten oder mit jenem des inneren ein- tretten, sowie über blosse gnadensachen und alles, worüber ich etwa auch in der folge noch allein zu entscheiden und zu verfügen für gut finden sollte, werden euer liebden mir besonders ausser den konferenzsitzungen ihren vortrag erstatten“. Der Paragraph führt nun aus, daß hiezu die Vorträge über folgende Gegenstände gehören: 1. Alle in der Armee von den Stabsoffizieren aufwärts vorzunehmenden Beförderungen. 2. Ver­setzung der Generale und Stabsoffiziere in den Ruhestand und die ihnen zuzuteilenden Pensionen. 3. Neue in der Folge allenfalls zu kreierende Militärchargen und der ihnen zu bemessende Gehalt. 4. Beförderungen zum Hofrat, Amtsrat, Hofkriegssekretär, Ober- und Feldkriegskommis­sär, Buchhalter, Oberverpflegsverwalter, Feldkriegssekretär, Kriegskas­sier und Staatsauditor. 5. Alle kriegsrechtlichen Erkenntnisse, welche die 80) F. Walter, a. a. O., Abt. II, Bd. 5, S. 407, Nr. 83 und Or. der Instruktion in KFA. Fasz. 44 als Beilage zu Vortrag Erzh. Carls vom 7. 9. 1801.

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