Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

136 den Länderbuchhaltereien, der Kreiskommissäre, wenn die Hofstelle den Vorschlag zur Genehmigung geeignet findet, die Bewilligung des Rekur­ses in Ehedispenssachen nach Rom auf Antrag des Ordinariats, Anweisung der normalmäßigen Pensionen und Provisionen, Bewilligung von Pen­sionszulagen bis auf den Betrag von 50 fl für Geistliche, Laienbrüder, Frauen und Laienschwestern aufgehobener Klöster, welche wegen 'Krankheit oder Alter und Unbehilflichkeit mit ihren aus dem Religions­und Studienfonds bewilligten Pensionen nicht auslangen können, ferner von Aushilfen an diese ein für allemal bis zu 100 fl (Abs. IV). Der Kaiser überließ der Hofstelle weiters nebst der mit Handschreiben vom 27. Jänner 1800 und seinen Entschließungen auf die Note vom 4. März 1800 und den Vortrag der Finanzhofstelle vom 6. Mai 1800 ihr zur Entscheidung zu­gewiesenen Gegenstände79) ,,a) die besetzung der raitoffiziers- und der übrigen minderen stellen bey den hofbuchhaltereyen, dann der Raitraths- stellen bey den länderbuchhaltereyen, wobey jedoch vorzüglich darauf gesehen werden muss, ob diese ersetzungen nach den neuen organisazions- plane für die buchhaltereyen nothwendig seyn werden? und in dem falle, dass sie es seyn werden, ob sie nicht durch einen anderwärts entbehr­lichen buchhalterey-beamten oder quieszenten stattfinden können? b) die ernennung aller kreiskommissäre, wenn die hofstelle den Vorschlag der länderstellen den Vorschriften gemäss und zur genehmhaltung geeignet findet. Im entgegengesetzten falle aber, nämlich wenn sie von dem vor­schlage der länderstellen abzugehen gegründete Ursache hätte, müste mir ein eigener vortrag erstattet werden, c) In ehedispenssachen die bewilli- gung des rekurses nach Rom, wenn das Ordinariat darauf anträgt, jedoch immer nur gegen dem, dass die dispens unentgeldtlich erfolge, d) Die anweisung der normalmässigen Pensionen und Provisionen, ohne dass sel­be wie jezt mir in eigenen Verzeichnisse zur Wissenschaft angezeigt werden müste. e) Für geistliche, laibrüder, frauen und laischwestern der aufgehobenen Klöstern, welche wegen krankheiten oder alter und unbe- hülflichkeit mit ihren aus dem religions- oder studienfond beziehenden Pensionen nicht auslangen können oder einer zeitlichen Unterstützung unumgänglich bedürfen, die bewilligung der pensionszulage bis auf den betrag von fünfzig gulden; dann aushülfen ein für allemal bis auf den betrag von einhundert gulden, ohne dass diese bewilligung mir in einem Verzeichnis angezeigt werden dürfen; doch muss bey diesen anweisungen stäts auf die kräfte des fonds rücksicht genommen werden.“ Absatz V bestimmte, daß die Hofstelle Anfragen der untergeordneten Behörden, die durch Normen nicht entschieden sind oder einer Ausnahme würdig erscheinen, zu erledigen habe; nur wenn dies außerhalb ihrer Macht läge, 79) Das Handschreiben vom 27. 1. 1800 s. oben S. 133, die beiden Ent­schließungen sind im Haus-, Hof- und Staatsarchiv und im Hofkammerarchiv unauffindbar.

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