Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

130 ihre Geschäfte der österreichisch-böhmischen Hofkanzlei übertragen58). Der siebenbürgischen Hof kanzlei erteilte Joseph II. am 5. April 1781 die Befugnis, fürderhin siebenbürgische Hofagenten durch ein Colle- giatconclusum zu bestellen 59 *). Am 2. Mai 1749 wurde die österreichische Hofkanzlei aufgelöst und eine Oberste Justizstelle auf gestellt80). Ein an den obersten Justizkanzler Grafen Korzansky am 28. Februar des folgenden Jahres ergangenes Handschreiben Maria Theresias setzte fest, daß Diensteserset­zungen bei Justizbehörden, die mit einem Gehalt verbunden sind, und alle Dienstbesetzungen bei der Obersten Justizstelle auf Vorschlag dieser Stelle und des Directoriums in publicis et cameralibus durch die Kai­serin zu erfolgen hätten. Im Mai desselben Jahres verfügte Maria There­sia, daß die Unterschrift des Präsidenten des Directoriums bei den Vor­trägen über jene Dienstbesetzungen zu entfallen habe. Zugleich ordnete die Kaiserin auch an, daß die Oberste Justizstelle ihr über Ernennungen von Assessoren zu dem Konsess der Obristlandoffiziere und über Ernen­nungen der Hof- und Gerichtsadvokaten Vortrag zu erstatten habe61). Im Zuge der Reform der Zentralstellen vom Jahre 1762 erging am 5. Juni ein Reskript Maria Theresias an die Oberste Justizstelle, welche dieser zuwies „die causae summi principis et commissorum, es mochten diese in via appellationis, revisionis, simplicis recursus aut querelae nulli- tatis nach Hof gelangen“, ferner alle Criminalien, die nach Hof gehö­ren62). Am 1. Juli 1762 befahl die Kaiserin der Justizstelle die Aus­arbeitung einer Instruktion auf Grund der jüngst ergangenen Instruktion für die böhmisch-österreichsiche Hofkanzlei, der Instruktionen für die böhmische und für die österreichische Hofkanzlei von 1719 und 1720 und des Handschreibens von 1749. Erst nach mehr als einem halben Jahre, am 4. Februar 1763, erging diese Instruktion63). Deren Artikel I be­stimmt in § 11: „Wollen wir ... das recht, welches uns als landesfürstin in jure ferendo et lege statuenda zustehet, vollständig Vorbehalten haben und soll die obriste justiz-steile nicht befugt seyn, neue constitutiones, declaratorias, pragmaticas et novellas in die länder zu erlassen, es wären dann solche nach vorheriger Vernehmung deren länder-instanzien von uns approbiret worden“. § 2 der „Agenda der obristen justiz-steile“ er­wähnt etwas genauer als das Reskript vom 5. Juni 1762 „die causae summi principis et commissorum, mithin alle causae fiscales und jagerey­58) Ebenda S. 297 ff. s») StR.-Protokoll ZI. 803. 60) Walter, Österr. Zentralverwaltung, Abt. II, Bd. 2, 274 ff. 61) Handschreiben an Graf Königsegg, ebenda S. 300, Handschreiben (ohne Tag) Mai 1750 an den obersten böhmischen und ersten österr. Kanzler beim Direktorium Wilhelm Grafen Haugwitz, ebenda S. 301 ff. «2) Ebenda S. 361, Pkt. 2 und 4. «3) Ebenda S. 369.

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