Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

131 strittigkeiten ... si mögen in via appellationsis, revisionis, simplicis re­cursus aut querelae nullitatis nach hof gelangen“. Der Artikel II behält in § 10 der Kaiserin die Amotion der beim Stab der Obersten Justiz­stelle Bediensteten, sowie die Vermehrung der Dienststellen und der Be­soldung vor, § 11 verbietet dem Präsidenten oder seinem Vertreter ohne Vorwissen des Landesfürsten in Privatbriefen „bescheide und resolutio­nes in officiosis“ zu erteilen. §§ 14 und 15 verpflichten den Präsidenten, wenn ein Rat durch Geschwätz die Beratungen störe, der anderen Voten durchhechle, ohne Entschuldigung fernbleibe oder zu spät komme und Ermahnungen nichts fruchten, dies der Kaiserin zu melden. Nach § 11 sind die Protokolle zur allerhöchsten Einsicht vorzulegen. Ohne Bewilli­gung der Kaiserin darf nach § 15 kein Rat länger als vierzehn Tage — wofür der Präsident die Erlaubnis gibt — verreisen. Für längere Zeit ist die Bewilligung der Kaiserin einzuholen. Der am 3. Juli 1782 aufgestellten „G eistlichen Kommission“ trug Kaiser Joseph auf, die Vorschläge zur Besetzung aller landesfürst­lichen Patronatspfarren, Benefizien und anderen geistlichen Dignitäten durch die Hofstelle vorzulegen. Sie hatte alle „recursus ab abusu juris­dictionis ecclesiasticae ad summum principem“ zu bearbeiten, die Vor­träge über Einführung von Neuerungen oder Abänderung bestehender Anordnungen sowie alle Angelegenheiten, welche der Entschließung des Landesherren bedürfen — diese sind nicht ausgewiesen — zu erstatten °4). Die Instruktion, welche Maria Theresia dem Hofkriegsrat im Juni 1741 gab65), erwähnt in § 11, daß „all jenes, so unmittelbar die ganze armee angehet, als da ist eine generalpromotion, eine dabei vor­nehmende hauptaugmentation oder reduction, eine bei der armee be- sehehende aggregation, dann die an gesamte regimentsinhaber oder ve- stungscommendanten ablaufende circularverordnungen“ durch Hofreso­lutionen verfügt werden. Der Kaiserin sind weiters vorzutragen jene in Italien stehende Regimenter betreffende Angelegenheiten, über welche ihr in generali schon vorgetragen worden war. Dem Hofkriegsrat blieb überlassen: „Augmentation, Reduktion, Aggregation der Regimenter, Delo­gierungen, Märsche, Rekrutierungen, Remontierungen, Militärverpflegs- repartitionen und andere derlei Materien“. In der am 25. März 1745 für den Hofkriegsrat erlassenen Instruktion behielt sich die Kaiserin die Er­nennung des gesamten Kanzleipersonals einschließlich der Akzessisten der Hofkriegsratskanzlei, sowie jene der Hofkriegssekretäre und der Referen­dare vor 66). Am 30. Jänner 1762 verfügten Handschreiben, daß die bei e*) Handschreiben an Staatsminister Grafen Hatzfeld 15. 6. 1782, F. Walter, Die österr. Zentralverwaltung, Abt. II, Bd. 4, S. 74 ff., Pkt. 13, 15, 17. 65) Nur im Entwurf, ohne Tagesangabe, erhalten. Fellner-Kretschmayr, Die österr. Zentralverwaltung, Abt. I, Bd. 3, S. 421 ff. 66) Ebenda S. 433 ff., § 28, 29. 9*

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