Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
125 rung, 8vo auf Verleihung einer pension oder gnadengabe, wie solche na- men haben oder was solche betragen mag, und endlichen überhaupt, wo es auf eine neue Verfassung oder abänderung eines gefälls oder auf eine neue auslage, welche weder zu dem verlags-fonde gehörig, noch in den von mir genehm gehaltenen general-etat gegründet ist, ankommt“. In all diesen Fällen ist von der Stelle, welche von der Rechenkammer eine Äußerung begehrte, Vortrag mit Beilegung der Stellungnahme der Hofkammer zu erstatten, „allermassen änderungen in gefällen oder neue ausgaben, sie mögen betragen, was sie wollen, ohne meiner bewilligung nicht vorgenommen werden sollen“. Falls ein neuer Bergbau einzuschlagen wäre oder ganz besonders Auslagen erforderlich würden, welche über die Verlagsgelder hinausgehende Beträge erfordern, ist von der Hofkammer im Einvernehmen mit der Rechenkammer Vortrag zu erstatten44 45). 1762 verfügte Maria Theresia, daß „geringe Pensionen“ von der administrierenden Stelle bewilligt werden dürfen 4ä). Mit Handschreiben vom 14. Mai 1762 wurden das Banco und die Hofrechenkammer mit der Hofkammer vereinigt46). Am 24. Dezember 1768 verfügte Maria Theresia, daß jede der fünf Kommissionen — auch Departements genannt —, in welche die Hofkammer geteilt war, im eigenen Wirkungsbereich Ernennungen oder Abberufungen ihrer Beamten, Konterbandfälle, Errichtung neuer Gebäude entscheiden könne. Die Sessionsprotokolle der Kommissionen waren dem Finanzminister und von vierzehn zu vierzehn Tagen der Kaiserin vorzulegen. Nach Beratung in den Kommissionen sollten die Plenarsitzungen unter dem Vorsitz des Finanzministers“ alle systematica, neue einrichtungen und überhaupt die mit anderen finanzde- partements einen Zusammenhang habende anliegenheiten, die abstattung wichtiger vorträge und die herstellung sehr beträchtlicher gebäude“ beraten und die Protokolle dieser Plenarsitzungen vierzehntägig dem Monarchen vorgelegt werden. Bei Gefahr in Verzug war der Präsident befugt selbst zu entscheiden, dies war jedoch im nächsten Plenum ad protocollum zu nehmen. Jede Kommission hatte vor Ablauf des Kalenderjahres über ihre Geschäftsführung und über den Stand ihrer Geschäfte einen Bericht zu erstatten, der vom Finanzminister begutachtet der Kaiserin zu unterbreiten war. Diese Anordnungen traten mit dem 1. Jänner 1769 in Kraft 47). Als 1762 das Kommerziendirektorium, das die Aufgaben eines Wirtschaftsministeriums versah, aus dem Verbände des Directoriums in publicis et cameralibus gelöst und in eine selbständige Hofstelle, Kommerzienrat benannt, umgewandelt wurde, regelte die Kaiserin auch de44) Ebenda S. 187 ff. 45) Erwähnt in Resolution vom 22. 5. 1762 mit Hinweis auf „vorlängst“ ergangene Resolution, ebenda S. 191 ff. 48) Ebenda S. 254 ff. 47) Ebenda S. 308 ff.