Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

125 rung, 8vo auf Verleihung einer pension oder gnadengabe, wie solche na- men haben oder was solche betragen mag, und endlichen überhaupt, wo es auf eine neue Verfassung oder abänderung eines gefälls oder auf eine neue auslage, welche weder zu dem verlags-fonde gehörig, noch in den von mir genehm gehaltenen general-etat gegründet ist, ankommt“. In all diesen Fällen ist von der Stelle, welche von der Rechenkammer eine Äußerung begehrte, Vortrag mit Beilegung der Stellungnahme der Hof­kammer zu erstatten, „allermassen änderungen in gefällen oder neue ausgaben, sie mögen betragen, was sie wollen, ohne meiner bewilligung nicht vorgenommen werden sollen“. Falls ein neuer Bergbau einzu­schlagen wäre oder ganz besonders Auslagen erforderlich würden, welche über die Verlagsgelder hinausgehende Beträge erfordern, ist von der Hofkammer im Einvernehmen mit der Rechenkammer Vortrag zu erstat­ten44 45). 1762 verfügte Maria Theresia, daß „geringe Pensionen“ von der administrierenden Stelle bewilligt werden dürfen 4ä). Mit Handschreiben vom 14. Mai 1762 wurden das Banco und die Hofrechenkammer mit der Hofkammer vereinigt46). Am 24. Dezember 1768 verfügte Maria There­sia, daß jede der fünf Kommissionen — auch Departements genannt —, in welche die Hofkammer geteilt war, im eigenen Wirkungsbereich Er­nennungen oder Abberufungen ihrer Beamten, Konterbandfälle, Errich­tung neuer Gebäude entscheiden könne. Die Sessionsprotokolle der Kom­missionen waren dem Finanzminister und von vierzehn zu vierzehn Ta­gen der Kaiserin vorzulegen. Nach Beratung in den Kommissionen soll­ten die Plenarsitzungen unter dem Vorsitz des Finanzministers“ alle sy­stematica, neue einrichtungen und überhaupt die mit anderen finanzde- partements einen Zusammenhang habende anliegenheiten, die abstattung wichtiger vorträge und die herstellung sehr beträchtlicher gebäude“ be­raten und die Protokolle dieser Plenarsitzungen vierzehntägig dem Mon­archen vorgelegt werden. Bei Gefahr in Verzug war der Präsident befugt selbst zu entscheiden, dies war jedoch im nächsten Plenum ad protocollum zu nehmen. Jede Kommission hatte vor Ablauf des Kalenderjahres über ihre Geschäftsführung und über den Stand ihrer Geschäfte einen Bericht zu erstatten, der vom Finanzminister begutachtet der Kaiserin zu unter­breiten war. Diese Anordnungen traten mit dem 1. Jänner 1769 in Kraft 47). Als 1762 das Kommerziendirektorium, das die Aufgaben eines Wirtschaftsministeriums versah, aus dem Verbände des Directoriums in publicis et cameralibus gelöst und in eine selbständige Hofstelle, Kom­merzienrat benannt, umgewandelt wurde, regelte die Kaiserin auch de­44) Ebenda S. 187 ff. 45) Erwähnt in Resolution vom 22. 5. 1762 mit Hinweis auf „vorlängst“ ergangene Resolution, ebenda S. 191 ff. 48) Ebenda S. 254 ff. 47) Ebenda S. 308 ff.

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