Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

126 ren Beziehungen zur Hofrechenkammer48). Bei Besoldungen, Pensio­nen, Remunerationen und Gnadenverteilungen für das dem Kommer­zienrat untergebene Personal, bei Neubauten, Baureparationen oder an­deren Angelegenheiten, bei denen es auf die Verwaltung des Commer­ciale nicht unmittelbar betreffender Auslagen ankam, war die Rechen­kammer vom Kommerzienrat zu vernehmen und mit deren Erinnerung vom Rate die herrscherliche Genehmigung einzuholen, ebenso bei allen die Verwaltung des Commerciale unmittelbar betreffenden neuen Aus­gaben, die im Erfordernisaufsatz nicht enthalten waren. Dem Kommer­zienrat wurde wie bisher dem Kommerziendirektorium überlassen: die Verteilung außerordentlicher Remunerationen und Gratifikationen an Fa­brikanten und Artisten, die Bewilligung kleiner Unterstützungen des Commercii. Neu überließ die Kaiserin dem Rate, zur Unterstützung der Manufakturen namentlich bei der Herstellung von Proben oder für Ver­suche Beträge bis 350 fl zu bewilligen 48). Von den Weisungen, welche die Herrscher an die Hofkanzleien er­gehen ließen, sind die Instruktionen Karls VI. für die böhmische Hofkanzlei, vom 26. April 1719 und für die österreichische Hofkanzlei vom 26. März 1720 die ersten, welche Vorbehalte des Herrschers ausführen. Jene behält ihm, der den obersten Kanzler ernennt, auch die Ernennung des Kanzlers und Vizekanzlers und der Hofkanzlei­räte auf Vorschlag des Kanzlers vor (Einl. § 1). Ihm steht weiters zu die Suspendierung oder Bestrafung (Correction) höherer oder niederer Be­diensteter in den Ländern (Art. I § 2). Wenn Räte ohne Entschuldigung den Sessionen fernbleiben, trotz Warnung des obersten Kanzlers öfters zu spät kommen, mit Geschwätz die Beratungen behindern, haben der oberste Kanzler, der Kanzler oder Vizekanzler dies dem Kaiser anzu­zeigen (Art. I § 10). Der Kaiser bewilligt den Räten länger als wenige Tage zu verreisen (Art. I § 12). Die Publizierung eines Endurteils, die Erlassung einer Verordnung bedürfen der Entschließung des Kaisers. Laut Artikel II § 1 sind dem Kaiser ferner Vorbehalten: „die politische und andere Sachen, welche den statum betreffen und von alters her von die­ser unserer hofcanzlei nach inhalt der verneuerten kgl.-böhmischen lan- desordnung haben pfleget und tractiret und unsern Vorfahren und uns . .. vorgetragen ..., auch alle publica als reichs-regenspurgische, comitial-, kgl. land- und fürstentagscontributions-kriegs-provincial- und commer­cial- wie auch pure gratialia Sachen als Standeserhöhungen und diplo- matica, ingleichen die angelegenheiten der religion in Schlesien, der ritterakademie zu Lignitz, dan andere unserer obsorg zukommende Stif­tungen, die emporbringungen unserer Universität und Städten, auch end­lich die vorfallenheiten, die den statum, die education, und in summa den Wohlstand unserer Untertanen betreffen können.“ § 4 dieses Arti­48) Undatierte Resolution ebenda S. 347 ff. ad lmum, ad 2um, ad 3tium.

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