Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
124 summa also und regulariter alle jene geschäfte, worüber ein referat und mithin unsere höchste resolution erforderlich ist“38). Nach dem Regierungsantritt Maria Theresias war eine Erneuerung des Gefüges der Hofkammer geplant, aber erst 1745 kam es dazu. In der bezüglichen, vom 13. September dieses Jahres datierten Resolution behielt sich die Kaiserin vor: Die Bewilligung zum Übertritt eines Hofkammerrates des Ritterstandes auf die Herrenbank, die Zustimmung zur Auswechslung von Referenten der vier Departements der Hofkammer, die Erlaubnis länger als vierzehn Tage von Wien zu verreisen, die Suspendierung ungetreuer Kassenbeamten, die Prüfung der alljährlichen Bilanz der Gefälle 39). Als selbstverständlich soll erwähnt werden, daß alle in früheren Instruktionen gegebenen Weisungen, soweit sie nicht durch nachfolgende abgeändert wurden, weiterhin in Geltung blieben. Zehn Jahre später, 1755, ordnete Maria Theresia an, daß jährlich ein summarischer Status der ungarischen, siebenbürgischen und banatischen Kameralgefälle, der Bergwerks- und Kupfermittelkassen vorzulegen sei4Ü). Am 23. Dezember 1761 regelte Maria Theresia das Finanzwesen neu, indem sie neben die Hofkammer eine Ministerialbancohofdeputation und eine Rechenkammer stellte41). Eine Entschließung der Kaiserin auf einen Vortrag des Präsidenten des Banco Grafen Hatzfeld behielt ihr die Ernennung des gesamten Personals der drei Stellen vor42). Am 8. März des folgenden Jahres erließ sie ein Handschreiben an die drei Finanzpräsidenten, dessen Punkt 14 verfügte, daß von der Rechenkammer auszufertigende Absolutionen „über wichtige Rechnungen von vilién 1000 fl“ unter der Signatur der Herrscherin, versehen mit der Unterschrift des Rechenkammerpräsidenten, eines Rates der Rechenkammer und des betreffenden Buchhalters zu ergehen hätten. Punkt 22 ordnete an, daß Schuldverschreibungen über Darlehen von der Hofkammer auszufertigen und der Kaiserin zur Unterschrift vorzulegen seien43). Am 19. April 1762 verfügte sie, daß die administrativen Stellen von der Rechenkammer Äußerung einzuholen hätten: „lmo wo es auf eine neue Verfassung oder abänderung deren zollen an daten und tari- fen oder ander derley Ordnungen, 2do auf einen neuen salz- oder anderen bergbau oder sud, 3tio auf eine ablöse oder übernehmung eines berg- baues, 4to auf eine neue gefällsverwaltung, einricht- oder Verpachtung, 5to auf eine neu zu führen kommendes beträchtliches gebäude, 6to auf creirung neuer diensten und bestallungen, 7mo auf besoldungs-vermeh- 88 88) § 2 der Instruktion, ebenda S. 412 ff. 39) Einleitung, Pkt. 3, 9, 11, 14 der Resolution, Kallbrunner-Winkler, Die österr. Zentralverwaltung, Abt. II, Bd. 2, S. 40 ff. 40) Undatiertes Handschreiben an den Hofkammerpräsidenten Grafen Königsegg (empfangen 2. 3.), ebenda S. 34 ff. 41) F. Walter, Die österr. Zentralverwaltung, Abt. II, Bd. 3, S. 177. 42) Ebenda S. 200 ad 4tum. «) Ebenda S. 177 ff.