Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
120 und die Dauer des Militärdienstes festlegten 19). Der König besaß ferner ausschließlich die oberste Justizgewalt, doch steht den Ständen bei der Einführung neuer oder der Neueinrichtung vorhandener Gerichte die Teilnahme und Zustimmung zu20). Dem König gebührt ausschließlich das Recht der Polizei und obersten Aufsicht21) und das oberste Territorialrecht; er erteilt daher Schenkungen aus dem Staatsgut und verleiht ledig gewordene, heimgefallene Güter. Auch bei der Ausübung des letzgenannten Rechtes ist er in bestimmten Einzelfällen, wie bei der Veräußerung von Staatsgut, der Inartikulierung der zu Indigenen ernannten Ausländer, an die Mitwirkung und Zustimmung der Stände gebunden 22). Ausschließlich besitzt der König ferner das Recht Ämter, Würden, Bene- fizien, Ehren zu verleihen 2S), ausgenommen die Würden des Palatins und der Kronhüter, die vom Reichstag gewählt werden; die Machtvollkommenheit des Königs ist jedoch gesetzlich durch einzelne Bestimmungen beschränkt, welche Voraussetzungen der persönlichen Eignung festlegen 24). Der König besitzt ebenfalls ausschließlich die oberste Finanzgewalt, doch darf er ohne Einwilligung der Stände keine Veräußerung oder Verpfändung der Krongüter (Reichsdomänen), der königlichen Regalien, Monopole und Zölle vornehmen 2ä). Dem König steht weiters das sogenannte, äußerste Recht zu, d. h., er ist berechtigt und verpflichtet im Falle dringender Not oder, wenn hohe und wichtige Reichsinteressen auf dem Spiele stehen, außerordentliche Maßregeln zu treffen 2e). Endlich stehen dem König ausschließlich auch die Regalien zu: das Berg- und Salzregal, das Münz-, Post-, Dreissigst-, Zollgefällregal, das Straßen- und Brückenregal, das Wasserregal, das Wald-, Forst- und Jagdregal und die Staatsmonopole (Salpeter-, Schießpulver- und Lotterieregal). Erwähnt sei, daß die Könige bei Münzänderungen die Zustimmung der Stände einzuholen pflegten27). Von erheblicher Bedeutung ist das königliche Patronatsrecht über die katholische Kirche, aus dem vornehmlich das Recht fließt, alle Erzbischöfe, Diözesan- und Titularbischöfe, fast alle Äbte und Pröpste der Kapitel und Konvente zu ernennen und geistliche Bene- fizien zu verleihen. Dieses Recht wird gesetzlich dahin eingeschränkt, daß nur fähige und wohlverdiente Landeskinder ernannt und beliehen werden dürfen und keine Person mehr als eine Pfründe besitzen dürfe. Der König konnte neue Bistümer errichten, religiöse Orden einführen und auflösen. Ihm steht auch das Recht zu, alle Kirchenverordnungen vor i») Ebenda S. 93 ff. 20) Ebenda S. 115 ff. 21) Ebenda S. 139 ff. 22) Ebenda S. 152 ff. 23) Ebenda S. 161 ff. 2i) Näheres s. ebenda S. 167 ff. 25) Ebenda S. 170 ff. 2«) Ebenda S. 185 ff. 2i) Ebenda S. 203 ff.