Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
121 ihrer Kundmachung einzusehen, sie zuzulassen oder zu hindern. Er hat die Oberaufsicht und Leitung des katholischen Erziehungs- und Unterrichtswesens. Aus dem Patronatsrechte geht das Recht der Bücherzensur hervor 28 * *). Auch über die griechisch nicht-unierte Kirche übte der König das oberste Schirm- und Aufsichtsrecht. Er bestätigte die Wahl des Metropoliten, ebenso die der Bischöfe; er kann diese versetzen 26). Der König besitzt auch über die evangelische Kirche beider Konfessionen das Patronatsrecht; ihm steht daher die oberste Einsicht in alle Verhandlungen und Anstalten derselben, die Bewilligung der Errichtung neuer wissenschaftlicher Anstalten, die Oberaufsicht über das Kirchen-, Schul- und Stiftungswesen zu80). Über die Religionsangelegenheiten der Juden besaß der König ebenfalls das Recht des obersten Schutzes und der höchsten Aufsicht31). Besonders erwähnt muß noch werden, daß die Reichstagsbeschlüsse, welche 1790 vor der Krönung Leopolds II. gefaßt wurden, festsetzten, daß der Herrscher bis zur Krönung, die innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen habe, alle Hoheitsrechte mit Ausnahme der Erteilung von Privilegien und der Sanktion der Reichstagsbeschlüsse üben dürfe 32). Nach der Erwerbung Böhmens und Ungarns setzte die Einrichtung zentraler Verwaltung ein, die sich zunächst auf die äußeren Angelegenheiten, das Heerwesen und die Finanzen beschränkte. Wohl wurde mit der pragmatischen Sanktion vom 19. April 1713 das erste gemeinsame Staatsgrundgesetz aller habsburgischen Länder geschaffen, aber erst seit Maria Theresia hat sich die landesfürstliche Gewalt, welche die Herrscher aus dem Hause Österreich in allen ihren Erbkönigreichen und Erbländern ausübten, zu einer im wesentlichen einheitlichen Staatsgewalt entwickelt. Die am 11. August 1804 erfolgte Annahme des Titels und der Würde eines Kaisers von Österreich als des Namens des Erzhauses — das Patent setzt gleichzeitig fest, daß seine sämtlichen Königreiche, Fürstentümer und Provinzen ihre bisherigen Verfassungen unverändert beibehalten — bedeutete eine erhebliche Förderung der Entwicklung, bekundete „die vollzogene Entwicklung der Länder der Monarchie zu einer staatsrechtlichen Einheit“33). Nach dem ungarischen Reichstag von 1764/65, welcher zwei Gesetze verwarf, berief die gekrönte Königin Maria Theresia den Reichstag nicht mehr ein; sie herrschte fortan in Ungarn selbstherrlich. Ihr folgend herrschte auch Joseph II., welcher sich nicht krönen 28) Ebenda S. 11 ff. 2») Ebenda S. 31 ff. so) Ebenda S. 40 ff. si) Ebenda S. 52. 32) Marczali, Ungar. Verfassungsrecht, S. 18. 33) Tezner, Der Kaiser, S. 64., vgl. ferner F. Hauke, Die geschichtlichen Grundlagen des Monarchenrechtes, Wien u. Leipzig 1894, S. 93 f., Wortlaut des Patentes bei Ulbrich, Österreich. Staatsrecht, S. 9 f.