Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

119 stehen ferner noch — obwohl in den beiden Landesordnungen nicht erwähnt — das Wasser-, Forst-, Jagd- und Judenregal zu. Ein halbes Jahrhundert später, am 26. Juni 1673, wurde die verneuerte Landesordnung inhaltsgleich auch für das Herzogtum Troppau erlassen. Mit diesen Landesordnungen waren die verfassungsrechtlichen Zustände denen der deutschen Erbländer angeglichen worden. In Ungarn16) gab gemeinsam mit den gesetzlich zum Reichstag versammelten Ständen der König die Gesetze, interpretierte sie authen­tisch und setzte sie außer Kraft. Ausschließlich ihm steht das Recht zu in Angelegenheiten, die seiner ausschließlichen Gewalt Vorbehalten sind, die zur Ausübung derselben erforderlichen Verordnungen zu erlassen. Dieses Recht stand ihm auch zu in dringenden Fällen bei Ermanglung posi­tiver Reichsgesetze, zur Erklärung zweifelhafter Gesetze bis zur Durch­führung authentischer Interpretation, zur Erneuerung vergessener Ge­setze und zur Hemmung der Durchführung von Gesetzen, die bei geänder­ten Umständen dem Staatswohl abträglich sein können17). Er erklärt Krieg, schließt Frieden, schließt Staatsverträge mit anderen Staaten, emp­fängt und entsendet Gesandte, ist jedoch an die Mitwirkung, zum Teil auch an die Zustimmung der Stände gebunden 18). Dem König steht es zu, den Reichstag zu berufen; er ist jedoch verpflichtet, ihn innerhalb dreier Jahre mindestens einmal einzuberufen; der König bestimmt Ort und Zeit desselben und setzt ihn in Tätigkeit — eine gesetzliche Aus­nahme bildet die Einberufung zur Wahl eines neuen Königs, welche dem Palatin, in Ermanglung eines solchen dem obersten Landrichter, in des­sen Ermanglung dem Tavernicus (Reichsschatzmeister) zusteht. Der König hat während des Reichstages das ausschließliche Recht der Initiative; er führt selbst oder durch seinen Stellvertreter den Vorsitz, sanktioniert die gefaßten Beschlüsse und verkündet sie als Reichsgesetz; er hat das Recht, den Reichstag zu vertagen oder aufzulösen. Er befähigt durch Erteilung des Privileges als königliche Freistadt Gemeinden oder durch Erteilung eines Indigenatsdiploms an Ausländer diese zu Sitz und Stimme im Reichs­tag, doch kommen diese erst durch reichstägige Inartikulierung zur Teil­nahme an den politischen Rechten der Stände18a). Der König besitzt ausschließlich die Militärgewalt. Einschränkungen dieser Rechte brachten Gesetze vom Jahre 1405 herauf bis 1840, welche die Rekrutierung, die Bewilligung von Kriegssubsidien oder freiwilligen Gaben an die Zu­stimmung des Reichstages banden oder den Schutz der Landesinsassen i#) Vgl. A. v. Viroszil, a. a. O., 2. Bd., S. 1—225, G. v. Ferdinandy, Staats­und Verwaltungsrecht des Königreiches Ungarn und seiner Nebenländer, übers, v. H. Schiller, S. 3 ff., 97 f., 102 f., H. Marczali, Ungar. Verfassungsrecht, Tübin­gen, 1911, S. 8 f., 16 ff., A. Luschin v. Ebengreuth, a. a. O., S. 203 ff. 17) Ausführlich bei Viroszil, a. a. O. S. 54 f. iS) Ebenda S. 77 ff. isa) Ebenda S. 196 ff.

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