Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
II. Der Monarch und seine Stellvertretung
105 ben keine Änderung treffe. In diesem Handschreiben werden dem Kaiser zum Großteil — sich mit dem Handschreiben von 1817 deckend — Vorbehalten und sind ihm daher mit dem Gutachten des Erzherzogs nachzusenden: a) alle Dienstbesetzungen und Anstellungen, b) Beförderungen und höhere Charakterisierungen, c) Standeserhebungen, Verleihungen von Ehrentiteln, d) Ordens-, Medaillen-, Güterverleihungen, Güterverkäufe, diese nur, wenn erst zu bestimmen, ob ein Gut verkauft werden soll oder mehrere Käufer zu gleichen Bedingungen da sind, e) Personalzulagen und Gehaltsvermehrungen über 500 fl, ebenso bei Gnadengaben, Pensionen, Provisionen, worin durchwegs streng vorzugehen sei, f) Stiftungsbesetzungen, g) Gratialia von höherem Belang, h) Finanzordnungen und Maßregeln, die nicht dringend sind oder nicht bloße Befolgung bestehender Anordnungen darstellen, i) Erlassung neuer Gesetze und Normalien, k) Organisierungen und Systemisierungen, 1) alles, auf auswärtige Verhältnisse Bezug habende, insoweit nicht bloße Vernehmungen, m) alle jene Provinz betreffenden Stücke, in der sich der Kaiser befinde oder in die er bald kommen werde, außer unbedeutenden Anzeigen und Vernehmungen. Dieser Vorbehalt wurde aber hinsichtlich der Punkte a bis g auf die Fälle eingeschränkt, in denen vom Stellvertreter zur Bewilligung geraten wird, angetragene oder vom Erzherzog befundene Ablehnung aber wurde diesem überlassenI04 105). Mit denselben Vollmachten übertrug der Kaiser Erzherzog Ludwig, als er am 1. Mai 1820 nach Böhmen reiste, und als er am 9. August 1822 zur Erholung nach Persenbeug und Weinzierl abging, die Leitung sämtlicher Staatsgeschäfte I06). Bevor der Kaiser im Oktober 1822 eine Reise nach Italien antrat, ernannte er am 28. September Erzherzog Ludwig auf die Dauer dieser Reise zu seinem Stellvertreter und übertrug ihm „die Leitung der Staatsadministration und ihrer Geschäfte“. Diesmal beauftragte er ihn auch, die von ihm im Kabinett zurückgelassenen und von ihm hiezu bestimmten Geschäftsstücke zu erledigen. Zur Entscheidung behielt sich Franz diesmal folgende Gegenstände vor, die mit einem Gutachten des Erzherzogs zu versehen waren: 1. die rein diplomatischen Gegenstände des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, 2. die wichtigeren Polizei Verhandlungen wie staatsgefährliche Umtriebe und von ihm verlangte Auskünfte der Polizeihofstelle über Einzelpersonen, 3. Gnadensachen namentlich Ordens-, Titel-, Rang-, Adel- und Güterverleihungen, 4. Dienstbesetzungen, Zivil- und Militäranstellungen und Ernennungen von Professoren, 5. alle Generalia, Normalia und Anordnungen in sämtlichen Verwaltungszweigen, welche Gesetzeskraft erlangen sollen oder die ganze 104) B 169 s vom 1. 2. 1819, ebda; vgl. auch Handschreiben 2. 2. 1819 an Graf Zichy StR. ZI. 731. 105) B 323 s vom 21. 4. 1820 an Erzherzog Ludwig, Sep. Bill. Prot, und B 800 s, vom 7. 8. 1822 an denselben, ebenda.