Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
II. Der Monarch und seine Stellvertretung
104 Zum letzten Male führte Erzherzog Rainer die Stellvertretung seines Bruders, als dieser 1817 Mähren, Schlesien und Galizien bereiste. Mit Kabinettsschreiben vom 18. Juni erfolgte die Ernennung des Erzherzogs zum Stellvertreter und die Übertragung der Leitung sämtlicher Geschäfte an ihn auf die Dauer dieser Reise unter denselben Bestimmungen wie 1815; über diese hinaus verfügte der Kaiser, daß ihm der Erzherzog alle Stücke, welche auf die von ihm gerade bereiste Provinz Bezug haben, mit Ausnahme ganz unbedeutender rechtzeitig zuzusenden habe. Ferner ermächtigte er ihn mit einem Kabinettsschreiben vom gleichen Tag Unterstützungen an würdige Staatsdiener und Pensionisten sowie an deren Witwen und Waisen zu gewähren. Das Kabinettsschreiben vom 23. Mai 1815 wurde dem Erzherzog zur Norm gegeben, nur die Unterschriftsklausel wurde geändert. Statt „auf ausdrücklichen Befehl Sr. Majestät“ hatte sie zu lauten“ auf „allerhöchsten Befehl Sr. Majestät“ 10°). Als der Kaiser 1818 neuerdings Provinzen bereiste, konnte er sich nicht mehr Erzherzog Rainers als Stellvertreter bedienen, da er diesen zum Vizekönig des lombardo-venetianischen Königreiches bestellt hatte. Er griff daher auf seinen Erzherzog Rainer im Alter folgenden Bruder Erzherzog Ludwig, ernannte diesen am 27. März zu seinem Stellvertreter und stattete ihn mit denselben Rechten aus, die er 1815 und 1817 jenem gegeben hatte101). Ferner erteilte er ihm am gleichen Tage die Berechtigung, aktiven und pensionierten Militärpersonen und Staatsbeamten, sowie deren Witwen und Waisen auf Ansuchen Unterstützungen im Betrag von 20, 30, 50 und 100 fl zu gewähren 102). Zu unterzeichnen hatte der Erzherzog „Auf allerhöchsten Befehl Seiner Majestät“. Tags darauf verständigte Franz, dessen Abreise auf den 10. April angesetzt war, den Erzherzog, daß er ihm alle jene in Rückstand befindlichen Akten, welche er laut der am 27. März erhaltenen Weisung zu erledigen habe, samt deren Gutachten zusenden werde, damit er sie gleich erledige; die reingeschriebenen Resolutionen würden ihm nach der Abreise des Kaisers vorgelegt werden 103). Als der Kaiser im Februar 1819 eine Auslandsreise antrat, bestimmte er am ersten Tag jenes Monats abermals Erzherzog Ludwig für die Dauer dieser Reise zu seinem Stellvertreter und übertrug ihm die Leitung sämtlicher Staatsgeschäfte. Das bezügliche Handschreiben ordnete an, daß er bei den am 27. März 1817 an ihn ergangenen Weisungen zu verbleiben habe insoweit, als das Handschrei10°) StR. ZI. 4527, Kabinettsschreiben vom 15. u. 18. 1817 an den Oberstkämmerer mit Auftrag die übrigen Hofstäbe, die Staatskanzlei, alle Hofstellen und Hofkommissionen zu verständigen, B 452 s Sep. Bill. Prot. Vgl. auch B 450 s vom gleichen Tag an Sedlnitzky und B 453 s vom selben Tag an Colloredo, ebda. i»i) B 213 s vom 27. 3. 1818 Sep. Bill. Prot. 102) b 214 s vom 27. 3. 1818, ebda. loa) B 215 s vom 28. 3. 1818, ebda.