Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

II. Der Monarch und seine Stellvertretung

103 fassung an die Stimmenmehrheit, sondern überließ ihm die Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen, verpflichtete ihn aber von dem von ihm, dem Kaiser, getroffenen Anordnungen und vorgeschriebenen Grund­sätzen nicht ohne erwiesene Not abzuweichen. Die geheimen Finanzge­genstände, so ordnete Franz in seinem Handschreiben vom 23. Mai an, seien dem Staats- und Konferenzminister Grafen Zichy zur Verhandlung zuzuleiten. Über diese sowie über die Polizeigegenstände habe der dem Erzherzog zugeteilte Gubernialrat Grimm ein abgesondertes geheimes Protokoll zu führen gleich dem, das bisher im Kabinett geführt wurde. Die höheren Polizeigegenstände habe Rainer mit Beratung des Staats­rates Pfleger und des Konferenzministers Grafen Wallis zu erledigen. Der Kaiser überließ es jedoch dem Befund des Erzherzogs diese Polizei­gegenstände an die Staatskonferenz oder den Staatsrat zur Beurteilung oder Kenntnis zu leiten; an diese könne er auch die von der Staatskanzlei sowie von den Hof Stäben einlaufenden Vorträge leiten. Zu zeichnen hatte der Erzherzog „Auf ausdrücklichen Befehl Sr. Majestät“. Dem Kaiser waren raschestens zuzusenden die Konferenzprotokolle, die staatsrätli- chen Circulanden, die Extrakte der Polizeivorträge samt den Gutachten Pflegers und Wallis’ und den vom Stellvertreter getroffenen Verfügun­gen, ferner Berichte des Erzherzogs über seine Geschäftsführung. Sich selbst behielt der Kaiser vor: Dienstbesetzungen, Beförderungen, Stan­deserhebungen, Ordens- oder Güterverleihungen, stabile Personal- oder Gehaltsvermehrungen, Besetzung der Stiftungen, überhaupt alle Gratialia, Bestimmung von Finanzoperationen, Erlassung neuer Gesetze oder Nor­malien, alle Organisierungsangelegenheiten, alle Gegenstände, welche die neuerworbenen Provinzen betreffen, und alle Gegenstände, welche auf die auswärtigen Verhältnisse oder die Armee einen Bezug haben. Alle diese sind entweder unter dem Vorsitz des Erzherzogs zu verhandeln oder, wenn dies nicht geschehen ist, mit dessen Gutachten dem Kaiser nachzusenden. Zur Erledigung dieser Geschäfte stellte der Kaiser seinem Bruder das zurückbleibende Personal des Kabinettes zur Verfügung, des­sen Direktion er dem Kabinettssekretär Pölt auftrug9K). Ein an die Staatskanzlei, die Hofstellen, Hofkommissionen, Hofämter und Stäbe er­gangenes Kabinettsschreiben vom gleichen Tage schränkt abermals die Tätigkeit des Stellvertreters auf die Zeit der Abwesenheit des Kaisers oder bis zur Erlassung einer anderen Verfügung ein. In diesem wurde allen Stellen anbefohlen, „den Instruktionen, Entschließungen oder son­stigen Befehlen“ des Stellvertreters so wie denen des Kaisers zu gehor­chen. Darüber hinaus erhielt der Präsident der Polizeihofstelle Freiherr von Hager dieselben Anweisungen, wie er sie 1809 erhalten hatte"). ") B 442 s vom 23. 5. 1815 an Erzherzog Rainer, Sep. Bill. Prot. ") B 436 s-B 439 s vom 23. 5. 1815, ebda, und Kabinettsschreiben an Graf Zichy, Abschrift, Erzherzog Rainer ZI. 771 in KA. 745/1809 (sic!) und B 423 s vom 26. 5. 1815 an Graf Stadion, Sep. Bill. Prot.

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