W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

6. Die Neuorganisation der Marinesektion durch Tegetthoff

71 befehle sowie alle von ihm ausdrücklich bezeichneten Stücke. Die Registratur ver­fertigt ein gemeinsames Nachsehlagregister für sämtliche Geschäftsgruppen ls). Nach entsprechender Probezeit legte Tegetthoff am 30. Dezember 1868 dem Kaiser das endgültige Statut zur Genehmigung vor 14). Die Praxis habe ergeben, daß die notwendige Kraft und Einheit des Dienstganges durch die provisorische Geschäftsordnung gesichert sei, daß sie einen einfachen und rationellen Betrieb gewährleiste, die Befugnisse der Referenten klar abgrenze und ihre volle Verantwortlichkeit besonders dadurch garantiere, daß ihnen die erforderlichen Mittel direkt zur Verfügung stehen. Daher hätten sich neben geringfügigen stilistischen Änderungen nur wenige Abweichungen als notwendig erwiesen. Der Kaiser habe sich inzwischen alle Offiziersernennungen Vorbehalten, in den Wirkungskreis der Zentralkanzlei solle nun neben der Ernennung der Admirale und Schiffskommandanten auch die Dienstverwendung aller Stabsoffiziere fallen, um Überschneidungen mit der I. Geschäftsgruppe zu vermeiden; bei der 8. Abteilung müsse die kriegs- kommissariatische Kontrolle wegfallen, doch solle sie die Agenden der bei anderen Ministerien bestehenden Rechnungsdepartements übernehmen. Schließ­lich habe nunmehr der über den Einlauf verfaßte Protokolls-Elench bei allen Gruppen- und Abteilungsvorständen zu zirkulieren. Dieses veränderte Statut wurde vom Kaiser am 1. Jänner 1869 mit der Abänderung genehmigt, daß er sich ähnlich wie bei der Landarmee auch bei der Kriegsmarine die Ernennung sämtlicher Auditoren, Truppenrechnungs­führer und Militärärzte (letztere nur soweit sie mit Oberoffizieren rangsgleich sind) sowie sämtlicher Intendanturbeamten, ferner die Ernennung der übrigen Militärbeamten von der 8. Diätenklasse aufwärts Vorbehalte ls). Die Verlaut­barung des Statuts erfolgte durch Zirkularverordnung Nr. 1 vom 11. Jänner 1869. Ergänzend bestimmte das Zirkular vom 15. April 1869, daß künftig alle in Zeitungen zu veröffentlichenden Schriftstücke mit Ausnahme von Kon­trakten und Konkursausschreibungen, ferner die Drucklegung sämtlicher Verordnungen, Reglements und Vorschriften durch die Zentralkanzlei zu gehen bzw. von ihr besorgt zu werden haben 16).

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